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BReg plant Reform des Insolvenzrechts

14.10.2020 Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf für eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen. Die geplante Neuregelung sieht unter anderem die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon können nach Mitteilung des Bundesjustizministeriums (BMJ) insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die coronabedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die Bundesregierung setzt damit die EU-Richtlinie zur außerinsolvenzlichen Restrukturierung um in Form des sog. »Unternehmensstabilisierungsgesetz (StaRUG)«, das regelt, wie ein Unternehmen auch ohne Insolvenzverfahren seine Schulden mit Stundungen und sogar Verzichten »restrukturieren« kann. Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen sollen nach Inkrafttreten des Gesetzes weitergehende Erleichterungen geschaffen werden: Sie sollen ab dem 01.01.2021 zwar wieder der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung unterliegen. Allerdings werde der Überschuldungsprüfung künftig ein gelockerter Maßstab zugrunde gelegt, der auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht nimmt. Bisher galt ein Überprüfungszeitraum von zwei Jahren, ab 2022 soll es dauerhaft nur ein Jahr sein. Zudem haben die Firmen künftig sechs Wochen statt drei Wochen Zeit, sich zu sanieren, indem sie sich mit der Mehrheit der Gläubiger einigen. Daneben würden auch die Sanierungsmöglichkeiten des bestehenden Rechts fortentwickelt. Es soll laut BMJ sichergestellt werden, dass der Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Diesen Unternehmen solle aber zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet werden. Durch die vorgeschlagenen Ergänzungen und Fortentwicklungen soll das deutsche Recht nach den Vorstellungen der Regierung auch mit den Rechtsordnungen Schritt halten, deren Sanierungsrecht in der Vergangenheit immer wieder auch deutsche Unternehmen angezogen habe. Künftig solle es keinen Grund mehr für die Inanspruchnahme ausländischer Verfahren durch deutsche Unternehmen geben. Auch die Insolvenzordnung (InsO) erfährt mit dieser Reform zum Teil wesentliche Änderungen, die vor allem den Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren konkretisieren und an strengere Voraussetzungen knüpfen. Damit soll der Kritik begegnet werden, dass das Eigenverwaltungsverfahren auch missbraucht werden würde. - Quelle: BMJ -

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