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BNetzA: Neuer Leitfaden zur Erlösübertragung nach § 26 ARegV

14.02.2019 Bei Netzübernahmen ist neben dem Netzkaufpreis die Höhe der zu übertragenden Erlöse entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg. Die Rechtsgrundlage hierzu bildet § 26 ARegV.

Die Regulierungsbehörden setzen für alle Netzbetreiber gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV Erlösobergrenzen für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode fest. Während der Regulierungsperioden (5 Jahre) kann es zu Veränderungen der Unternehmens- und Netzstruktur der Netzbetreiber kommen. Um die wirtschaftlichen Folgen von Netzübergängen und Netzaufspaltungen angemessen in den kalenderjährlichen Erlösobergrenzen abzubilden, hat der Verordnungsgeber in § 26 ARegV entsprechende Anordnungen getroffen. Nach § 26 Abs. 2 ARegV ist bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen der Anteil der Erlösobergrenze für den übergehenden Netzteil auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten Netzbetreiber festzulegen. Die beteiligten Netzbetreiber sollen über den übergehenden Erlösobergrenzenanteil eine Vereinbarung treffen und der Regierungsbehörde einen entsprechenden Antrag vorlegen.

Wenn sich der abgebende und der aufnehmende Netzbetreiber nicht über die Höhe der Erlösübertragung einigen und innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Netzbetriebs einen Antrag stellen, legt die zuständige Behörde den Anteil der Erlösobergrenze für den über gehenden Netzteil fest. Dieser berechnet sich aus den Kapitalkosten des übergehenden Netzteils zuzüglich eines Pauschalbetrags für die übrigen Kosten. Hierzu hat die BNetzA einen »Leitfaden der Regulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen und Anzeigen zur Abänderung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 ARegV« erstellt und zum 30.01. 2019 aktualisiert.

Danach muss der Antrag zur Erlösübertragung nach § 26 ARegV nun nicht mehr als gemeinsamer Antrag erfolgen. Dieser setzt allerdings grundsätzlich weiterhin einen »übereinstimmenden Antrag« voraus. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird nach Ablauf von 6 Monaten von Amts wegen ein Verfahren zur Aufteilung der Erlösobergrenzen eingeleitet. Im Leitfaden wird im Detail erläutert, wann der Antrag zu stellen ist und welche Inhalte beizubringen sind. Diese betreffen insbesondere Inhalte zur Überprüfung der Sachgerechtigkeit des Aufteilungsmaßstabs. Dem Antrag sind u.a. folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine gemeinsame Erklärung hinsichtlich der Aufteilung der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile, der beeinflussbaren Kostenbestandteile und der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile,
  • eine Auflistung der historischen Zugänge der übertragenen Zuschüsse (Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge).

Weggefallen ist demgegenüber die Darlegung und der Nachweis, dass die Summe der gebildeten Erlösanteile die für das aufzuteilende Netz insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreitet.

Bei fehlender Einigung wird der Anteil der übergehenden Erlösobergrenze aus dem Verhältnis der Kapitalkosten zwischen übergehenden Netzteil und dem Gesamtnetz des abgebenden Netzbetreibers nach Abzug der vermiedenen Netzentgelte und der vorgelagerten Netz kosten gebildet. Da diese Formel nicht eindeutig für alle Einzelfälle Anwendung finden kann, gibt der Leitfaden Auskunft, wie diese Formel im Zweifelsfall von den Regulierungsbehörden ausgelegt wird.

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