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BMWi beabsichtigt Änderung der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

01.03.2017 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beabsichtigt, die Gasnetzzugangsverordnung zu ändern. Ziel der Änderungen ist es, das System des Gasnetzzugangs auf Grundlage der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren zu optimieren und auf die geänderten energiewirtschaftlichen Herausforderungen zu reagieren.

Laut BMWi ist vorgesehen, im April 2017 einen Verordnungsentwurf zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung vorzulegen. Das BMWi hat bereits hierzu im Januar Eckpunkte vorgelegt. Bis Mitte Februar konnten Marktteilnehmer und Verbände hierzu Stellung nehmen. So befürwortet der BDEW in seiner Stellungnahme vom 17.02.2017 grundsätzlich die Auktion als wettbewerbliches Zuteilungsverfahren von Kapazitäten, lehnt jedoch eine Abschaffung des »first come, first serve-Prinzips« für alle von den Fernleitungsnetzbetreibern angebotenen Ein- und Ausspeisekapazitäten ab. »An Netzanschlusspunkten (NAP) …, an denen kein Wettbewerb um Kapazität stattfindet oder stattfinden kann, da die Kapazität dort nur von einzelnen Kunden genutzt werden kann oder genutzt wird, hat sich das FCFS-Prinzip als Vergabeverfahren bewährt und sollte auch künftig beibehalten werden.«

Folgende Änderungen sind nach den Eckpunkten des BMWi beabsichtigt:

»Einführung untertägiger Kapazitätsprodukte«

Die Fernleitungsnetzbetreiber sollen verpflichtet werden, Transportkunden an allen Ein- und Ausspeisepunkten ihres Netzes Kapazitäten auf untertägiger Basis anzubieten, wie bereits verpflichtend für Kopplungspunkte. (Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: NC CAM) müssen die Fernleitungsnetzbetreiber untertägige Kapazitäten an Kopplungspunkten anbieten.) Hinsichtlich der Bepreisung finden die bestehenden Regelungen Anwendung. Somit ist auch bei Inanspruchnahme von untertägigen Kapazitäten der Tagespreis zu zahlen. In angemessener Zeit nach der Einführung erfolgt eine Evaluierung, insbesondere hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf das Buchungsverhalten und die Fernleitungsnetzentgelte.

Mit der Ausweitung der Pflicht zum Angebot untertägiger Kapazitäten werden kurzfristigere Kapazitätsbuchungen auch an Nichtkopplungspunkten möglich. Das kann u. a. den Kreis der Akteure auf den Flexibilitätsmärkten erhöhen und damit einen wichtigen Beitrag im Kontext der Energiewende leisten.

Streichung des »first come, first serve-Prinzips« für Kapazitätszuweisungen

Das Prinzip der Zuweisung von Kapazitäten in der zeitlichen Reihenfolge der Anfragen (»first come, first serve«) soll abgeschafft werden. Damit wird das Zuteilungsverfahren für alle von den Fernleitungsnetzbetreibern angebotenen Ein- und Ausspeisekapazitäten nach einheitlichen Regeln erfolgen und die Zuweisung von Kapazitäten optimiert. Das führt zu einer Vereinfachung des Netzzugangs. Die Allokation von Kapazitäten richtet sich dann einheitlich nach der konkreten Nachfrage. Im bestehenden, uneinheitlichen Zuteilungsverfahren ist bei Netzen, für die Konkurrenzzonen gebildet werden, die gleichzeitige Vermarktung von untertägigen Kapazitäten an Punkten, für die das »first come, first serve-Prinzip« gilt, und Kopplungspunkten der jeweiligen Konkurrenzzone nicht möglich.

Eine Übergangsvorschrift soll den Marktakteuren ermöglichen, sich auf das geänderte Zuteilungsverfahren an Nichtkopplungspunkten einzustellen.

Ausweislich des NC CAM ist die Zuweisung von Kapazitäten an Kopplungspunkten nach dem »first come, first serve-Prinzip« ohnehin unzulässig. § 13 Abs. 1 Satz 4 GasNZV wird daher aus Klarstellungsgründen gestrichen.

Weiterentwicklung der deutschen Marktgebiete

Ergebnisse aus dem laufenden »Marktdialog zur Weiterentwicklung der deutschen Marktgebiete« der Bundesnetzagentur werden bei der Änderung der GasNZV berücksichtigt.

Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs

Der Netzentwicklungsplan ist das zentrale Planungsinstrument zur Ermittlung des künftig erforderlichen Netzinfrastrukturbedarfs. Es wird geprüft, ob § 17 GasNZV entbehrlich ist, mindestens aber ein zeitlicher Gleichlauf zur zweijährigen Erstellung des Netzentwicklungsplans hergestellt wird. Die Regelungen in §§ 38 und 39 GasNZV werden auf den Prozess zur Erstellung des Netzentwicklungsplans abgestimmt.

Sonstiges

Darüber hinaus sind redaktionelle und klarstellende Anpassungen, u.a. wegen des neu in Kraft getretenen, unmittelbar geltenden EU-Rechts wie des NC CAM, geplant.

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