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Besucher haftet für Unfallfolgen auf Wasserrutsche

Klettert ein Freizeitbadbesucher in den Auslauf einer Wasserrutsche hinein und blockiert diese, haftet er voll für die Verletzungen, die ein kollidierender Badegast erleidet, der die Wasserrutsche ordnungsgemäß benutzt. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 21.6.2012 - 2 U 271/11 entschieden. Der »Geisterkletterer« habe in einem solchen Fall grundlegende und jedem Badegast einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet.

Der Kläger nutzte in einem Freizeitbad ordnungsgemäß eine Wasserrutsche, die so steil verlief, dass der Benutzer nahezu im freien Fall unten ankam. Das Auslaufbecken im Keller des Bades war nach beiden Seiten hin durch Absperrgitter mit einer Glasfüllung gesichert. Zudem befand sich am Ende noch ein Drehkreuz, das sich bestimmungsgemäß nur in eine Richtung drehen ließ und damit ein Betreten des Auslaufbeckens verhindern sollte. Die beiden Beklagten, die das Freizeitbad zum ersten Mal besuchten, folgten einer im Hallenbadbereich angebrachten Beschilderung mit der Aufschrift »Schatzinsel« und gelangten so in den Raum mit den Auslaufbecken. Sie stiegen in das Auslaufbecken und krabbelten sodann in die Röhre. Nach ihrem Vortrag waren sie sich über die Bedeutung der Röhren nicht im Klaren. In diesem Moment rutschte der Kläger die Steilrutsche hinunter und prallte mit voller Wucht auf die Beklagten. Alle Beteiligten verletzten sich bei dem Vorfall. Das Landgericht Koblenz stellte die uneingeschränkte Haftung der Beklagten fest.

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