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Bebauungsplan für Kohlekraftwerk Datteln 4 unwirksam

26.08.2021 Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat den Bebauungsplan Nr. 105a für das Kohlekraftwerk Datteln 4 der Stadt Datteln auf die Anträge der Stadt Waltrop, des BUND Landesverband NRW sowie von vier Privatpersonen für das Kraftwerk »Datteln 4« des Betreibers Uniper für unwirksam erklärt. Das Kraftwerk war auf der Grundlage eines früheren Bebauungsplans - den das OVG NRW bereits 2009 für unwirksam erklärt hatte - und vollziehbarer immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen bereits errichtet und 2020 in Betrieb genommen worden. Gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Kraftwerks aus dem Jahr 2017 sind Klagen beim OVG anhängig. Bei der Planung sah das Gericht schwere Fehler bei der Wahl des Standortes. In der Urteilsbegründung heißt es, die Wahl des Standortes für das Kraftwerk, das Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 105a ist, genüge nicht den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen. Die Stadt Datteln habe bei seiner Abwägung die auf der Ebene der Regionalplanung erfolgte fehlerhafte Standortauswahl übernommen. Diese beruhe auf einer Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung und damit zugleich auf einem Abwägungsfehler. Der für die Regionalplanung zuständige Regionalverband Ruhr sei mit Blick auf diese Vorschriften im Sinne der Umweltvorsorge gehalten gewesen, im Zusammenhang mit dem Umweltbericht frühzeitig anderweitige vernünftige Planungsmöglichkeiten zu ermitteln. Er hätte dabei den Suchraum für Standortalternativen wegen der ganz erheblichen umweltbezogenen Auswirkungen des Steinkohlekraftwerks, für das er die raumplanerische Grundlage schaffen wollte, möglichst weit bestimmen müssen. Stattdessen habe er die Suche entgegen der Kritik im Erarbeitungsverfahren lediglich auf den Geltungsbereich des Gebietsentwicklungsplans des Regierungsbezirks Münster Teilabschnitt Emscher-Lippe und damit auf einen Teil seines Zuständigkeitsbereichs begrenzt. Auf diese Weise habe er sich den Blick auf möglicherweise vorzugswürdige anderweitige Planungsmöglichkeiten verstellt. Der Regionalverband Ruhr habe sich zudem hinsichtlich der Kriterien für die Suche nach anderweitigen vernünftigen Planungsmöglichkeiten ausschließlich an den Anforderungen des konkret in den Blick genommenen Steinkohlekraftwerks orientiert und damit auch insoweit die Suche fehlerhaft eingeschränkt. Anderweitige vernünftige Planungsmöglichkeiten etwa in Form von Standorten für ein Gaskraftwerk, das wesentlich geringere Anforderungen an den Raum stelle und erheblich weniger Auswirkungen auf die Umwelt habe, seien nicht ermittelt worden. Das Gericht weist darauf hin, dass die Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans nicht bedeute, dass das Kraftwerk nun nicht mehr betrieben werden dürfe. Grundlage hierfür sei die vollziehbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 19.01.2017. Gegen diese Genehmigung laufen Klageverfahren vor dem OVG. Welche Folgen das Urteil zum Bebauungsplan für die Genehmigung hat, werde das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden. Uniper als Betreiber des Kraftwerks will zunächst die Urteilsbegründung analysieren und die Einlegung von Rechtsmitteln prüfen. Klar für ihn sei aber, dass das Gericht nicht über die Stilllegung von Datteln 4 entschieden habe, sondern über formale Aspekte des Planungsrechts. Uniper gehe weiterhin von der Rechtmäßigkeit der für das Kraftwerk erteilten Genehmigung aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich. - OVG NRW -

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