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Atomenergie: EuGH segnet deutsche Kernbrennstoff-Steuer ab

04.06.2015 Die deutsche Kernbrennstoffsteuer ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 04.06.2015 entschieden. Gegen das 2010 in Deutschland erlassene Kernbrennstoffsteuergesetz hatten E.ON und RWE geklagt.

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof auf die ihm vorgelegte Frage des Hamburger Finanzgerichts. In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass das Unionsrecht einer Steuer wie der deutschen Kernbrennstoffsteuer nicht entgegensteht.

Die Lippe-Ems GmbH, die das Kernkraftwerk Emsland in Lingen betreibt, hatte die Steuer beim Finanzgericht Hamburg angefochten. Die Gesellschaft, hinter der E.ON (87,5%) und RWE (12,5%) stehen, ist der Ansicht, dass die deutsche Kernbrennstoffsteuer nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Das Finanzgericht hatte daraufhin beschlossen, den Europäischen Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Steuer mit dem Unionsrecht zu befragen. Nunmehr steht fest: Der Europäische Gerichtshof ist der Auffassung, dass die deutsche Regelung zur Kernbrennstoffsteuer nicht in Widerspruch zum EU-Recht steht. Damit folgten die Richter des EuGH dem Gutachten des Generalanwalts vom Februar 2015.

Das in Streit stehende Gesetz sieht für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016 eine Steuer auf die Verwendung von Kernbrennstoff für die gewerbliche Stromerzeugung vor.

Diese Steuer beläuft sich auf 145 € für ein Gramm Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 oder Uran 235 und wird von den Betreibern von Kernkraftwerken geschuldet. Sie soll Steuereinnahmen generieren, die u.a. im Zusammenhang mit einer Haushaltskonsolidierung in Anwendung des Verursacherprinzips zur Reduzierung der Last beitragen sollen, die die notwendige Sanierung der Schachtanlage Asse II - in der aus der Verwendung von Kernbrennstoff stammende radioaktive Abfälle gelagert werden - für den Bundeshaushalt darstellt.

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass für ihn weder eine unzulässige Strom- noch eine unzulässige Verbrauchsteuer vorliegen. Die Abgabe stelle auch keine staatliche Beihilfe dar. Der Gerichtshof ist zudem der Meinung, dass der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (»Euratom- oder EAG-Vertrag «), unter den der Kernbrennstoff fällt, der fraglichen Steuer ebenfalls nicht entgegensteht. Sie ist demnach keine Abgabe mit zollgleicher Wirkung.

Die letzte Chance, die die deutschen Atom-Konzerne jetzt noch haben, wäre eine für sie günstige Entscheidung des von ihnen ebenfalls angerufenen Bundesverfassungsgerichts. Die Richter in Karlsruhe wollen sich bis Jahresende zu dem Sachverhalt äußern.

- ha -

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