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Titel: Aktivierungsgrundsätze bei Energieversorgungsunternehmen – Spannungsfeld zwischen HGB, Bilanzsteuerrecht und Regulierung
Datum: 01.11.2017
Artikeltyp: Aufsätze
Kategorien: Abschluss-/Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaft, Bilanzsteuerrecht, Rechnungswesen
Dokumentennummer: 17004403 ebenso Versorgungswirtschaft 11/2017, Seite 321

Aktivierungsgrundsätze bei Energieversorgungsunternehmen – Spannungsfeld zwischen HGB, Bilanzsteuerrecht und Regulierung

- von WP/StB Frank Weisbach und WP/StB Hans Reuter, Bremen/Düsseldorf -*

Vor dem Hintergrund des mit der Novellierung der Anreizregulierungsverordnung im letzten Jahr eingeführten Kapitalkostenabgleichs erlangt die seit Jahrzehnten in der Versorgungswirtschaft schwelende Frage über die bilanzielle Behandlung des Versorgungsnetzes aktuelle Bedeutung. Zudem werden sich die Investitionsschwerpunkte der Verteilnetzinhaber und -betreiber - u.a. im Hinblick auf Smart Grid-Lösungen - verlagern. Die damit einhergehende zeitliche und sachliche Neuausrichtung von technischen Maßnahmen im Netzbereich erfordert eine - wie bereits Anfang der 1990er Jahre geführte - neuerliche Diskussion über Bilanzierungsprinzipen in der regulierten Gas- und Stromverteilung zwischen Energieversorgungsunternehmen (= EVU), deren Abschlussprüfern, den Finanzbehörden und Regulierungsbehörden - insb. darüber, ob es sich bei Maßnahmen um laufenden Aufwand oder um aktivierungspflichtige Sachverhalte handelt. Der vorliegende Beitrag widmet sich dieser Thematik, in dem er zunächst die sich langjährig herausgebildeten Bilanzierungs- und Abgrenzungsgrundsätze in Handels- und Steuerbilanz darstellt und anschließend auf das regulatorische Regime eingeht. Danach zeigt er strategische Denkanstöße für künftige Investitions- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen sowie Interdependenzen zwischen Handelsrecht, Steuerrecht und Regulierung auf.

(…)

II. Handelsbilanzielle und bilanzsteuerrechtliche Grundsätze

Wie so oft im prinzipienorientierten deutschen HGB-Bilanzrecht werden Auslegungsspielräume und Interpretationen aufgrund des in § 5 Abs. 1 EStG verankerten Maßgeblichkeitsgrundsatzes durch Rechtsprechungen von - originär für steuerliche Rechtsfragen zuständigen Gerichten wie - Bundesfinanzhof und Finanzgerichten sowie Verwaltungsmeinungen von z.B. Bundesfinanzministerium, Landesfinanzministerien oder Oberfinanzdirektionen ausgefüllt bzw. vorgenommen. Folglich werden in diesem Abschnitt handels- und steuerrechtliche Grundsätze in einem behandelt. Sie haben sich über Jahrzehnte in der Versorgungsbranche verfestigt - insb. aufgrund mehrerer BFH-Urteile,1 des den Tenor der BFH-Urteile auffassenden BMF-Schreibens vom 30.05.19972 und der Verfügung der OFD Rheinland vom 03.03.20063 - und konkretisieren sich vor allem in den beiden nachfolgend behandelten Themenkreisen: der Abgrenzung des eigen- und selbstständigen Vermögensgegenstands/Wirtschaftsguts »Energieverteilnetz/Ortsnetz«, deren (auffrischende) Kenntnis Basis der weiteren Ausführungen sein soll, und der Abgrenzung, ob es sich bei technischen Maßnahmen am Netz um aktivierungspflichtigen Herstellungsaufwand oder um laufenden Unterhaltungsaufwand handelt. …

IV. Strategische Überlegungen

1. Handelsbilanz

Auf Basis dieser handelsrechtlichen, steuerrechtlichen und regulatorischen Ausführungen werden nachfolgend die Interdependenzen der einzelnen Regelungswerke und die Wechselwirkung der unterschiedlichen buchhalterischen Erfassung - Aktivierung vs. Aufwand - erörtert. Die vom Gläubigerschutz und dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip dominierte bilanzielle Behandlung im handelsrechtlichen Jahresabschluss dürften Aufsteller und Prüfer von Jahresabschlüssen dahingehend zu verstehen haben, bei Zweifelsfragen eher der aufwandsmäßigen Erfassung Vorrang zu geben. …

* Die Verfasser sind bei der auf die Ver- und Entsorgungswirtschaft fokussierten Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Göken I Pollak I Partner tätig.

1 Vgl. im Einzelnen BFH-Urteile vom 19.08.1971, vom 06.02.1986, vom 16.12.1987, vom 11.01.1991, vom 10.06.1992 und vom 17.06.1997.

2 BMF-Schreiben vom 30.05.1997 - IV B2 - S 2170-53/97, DB 1997,1252 = VersorgW 1997, 181, DokNr. 17002079.

3 OFD Rheinland, Verfügung vom 03.03.2006 - S2137 - 1005 - St 1, DB 2006, 586 = VersorgW 2006, 119, DokNr. 06000729.

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