Zur Änderungsbefugnis der Bundesnetzagentur nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG
- von RA Dieter Schütte und RA Michael Horstkotte , Rostock/Bad Doberan-*
Das OLG Düsseldorf hat mit zwei Entscheidungen vom 4. Februar 2015, VI-3 Kart 96/13 (V)1 und vom 14. Januar 2015, VI-3 Kart 11/14 (V)2 eine Standortbestimmung zur Auslegung des § 29 Abs. 2 EnWG vorgenommen, die teilweise durch den BGH bereits mit dem Beschluss vom 3. März 2015, EnVR 44/133, relativiert worden ist. Bei allen Entscheidungen geht es um die Bindungswirkungen von Festlegungen gegenüber einem Netzbetreiber oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder Genehmigungen gegenüber Antragstellern.
1. Einleitung
…. Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf sind im Ergebnis insoweit zutreffend, als sich der Senat an dem gesetzgeberischen Willen orientiert, der Regulierungsbehörde bestimmte Spielräume, dabei auch im Rahmen des gesetzlichen Tatbestandes insbesondere Ermessensspielräume, zu gewähren.
Bei der Konkretisierung der Grenzen dieser Flexibilität halten wir die Auslegung des OLG Düsseldorf für zu weit gehend. Eine gerichtliche Auslegung und Konkretisierung ist dabei für die weitere Praxis der Bundesnetzagentur und Rechtssicherheit für die betroffenen Dritten erforderlich. Denn die gesetzliche Bestimmung des § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG bewegt sich auf einem hohen abstrakten Niveau: „Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen“. Für die Zulässigkeit von nachträglichen Änderungen von „Bedingungen und Methoden“ werden damit schon begrifflich auf der Tatbestandsseite Definitionsspielräume eröffnet und die Grenzbestimmung zur Tragweite der Änderungen erfolgt durch eine für sich selbst bereits auslegungsfähige und -bedürftige Zweckorientierung. Diese ist wiederum an den ebenfalls erhebliche Auslegungsspielräume eröffnenden „Voraussetzungen“ für die durch die Regulierungsbehörde selbst vorgenommenen Festlegungen oder Genehmigungen orientiert.
Wir möchten uns zunächst mit der aus diesseitiger Sicht umfassenderen Entscheidung VI-3 Kart 96/13 (V), bei der es sich um den Widerruf einer Genehmigung individueller Netzentgelte handelt, und im Anschluss mit der Entscheidung VI-3 Kart 11/14 (V), bei der es um die Tragweite von Festlegungen geht, auseinandersetzen, jeweils im Lichte des Beschlusses des BGH vom 03.03.2015, EnVR 44/13.
* Die Autoren sind Partner der Rechtsanwaltskanzlei SHP Schütte Horstkotte & Partner und beraten schwerpunktmäßig Kommunen und kommunale Unternehmen.
3 VW-DokNr. 15003348, Vorinstanz OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.5.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V), VW-DokNr. 14002585.