Titel: Zur Änderung von nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Festlegung und Genehmigung durch die BNetzA
Behörde / Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 04.02.2015
Aktenzeichen: VI-3 Kart 96/13 (V)
Gesetz: EnWG, VwVfG
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Energie(wirtschafts)recht,
Verfahrensrecht,
Verwaltungsrecht
Dokumentennummer:
15003344
Zur Änderung von nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Festlegung und Genehmigung durch die BNetzA
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2015 - VI-3 Kart 96/13 (V)
Leitsätze des Gerichts:
- § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG erlaubt die Änderung von nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Entscheidungen bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage sowie bei einer Änderung der regulierungsbehördlichen Einschätzung.
- Die Änderungsbefugnis nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG umfasst nicht nur die substitutive Änderung, sondern auch die Aufhebung einer nach § 29 Abs. 1 EnWG erlassenen Entscheidung.
- § 29 Abs. 2 S. 2 EnWG stellt keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Änderung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auf. §§ 48, 49 VwVfG bleiben neben dieser Spezialnorm weiterhin anwendbar.
Erwägungen der Behörde zur Verfahrensökonomie sind im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG grundsätzlich zulässig.
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