Vorsteuerberichtigung wg. Nutzungsänderung von BgA durch Corona-Krise
07.09.2020 Das Finanzministerium (FM) Schleswig-Holstein hat in einer Kurzinformation vom 05.06.2020 - VI 3510-S 7106-353 Folgendes mitgeteilt: Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise wird gemäß § 163 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2020 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen.