Verlängerung des KWKG
31.01.2025 Noch rechtzeitig vor den Neuwahlen haben Bundestag und Bundesrat einer Änderung des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes (KWKG) zugestimmt. Danach sollen neue Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auch gefördert werden, wenn sie erst nach Ende 2026 in Betrieb gehen. Damit wird die Geltungsdauer für die Förderung bis zum 31.12.2030 verlängert. Ziel ist die Schaffung von Planungs- und Investitionssicherheit für den notwendigen Zubau weiterer KWK-Anlagen. Denn in der Regel dauert es mehr als zwei Jahre, bis Planungs-, Genehmigungs- und Bauprozesse größerer KWK- und Wärmeversorgungsanlagen abgeschlossen sind.
Der Bund soll mit der Gesetzesänderung weiterhin Anlagen fördern können, die erst nach dem 31.12.2026 ihren dauernden Betrieb aufnehmen werden.
Für KWK-Anlagen ist ein Einstieg in die Förderung nach dem KWKG 2025 möglich, wenn die Anlage spätestens bis zum 31.12.2026 nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt wurde. Falls eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist, muss der Betreiber die KWK-Anlage bis zu diesem Stichtag verbindlich bestellt haben. Anschließend muss die Anlage innerhalb von vier Jahren realisiert werden. Auch Wärme- und Kältenetze können mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch gefördert werden, wenn die Investitionsentscheidung spätestens bis zum 31.12.2026 getroffen wurde. Bis zu diesem Stichtag müssen sämtliche landesrechtliche Genehmigungen erteilt worden sein und das betreffende Projekt innerhalb von vier Jahren realisiert werden. Wenn solche Genehmigungen nicht erforderlich sind, genügt es alternativ, dass die wesentlichen Bauleistungen bis zum genannten Stichtag verbindlich beauftragt wurden.
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Förderung nach dem KWKG betrifft KWK-Anlagen, Wärme- und Kältenetzen sowie Wärmespeicher. Hervorzuheben ist, dass diese Verlängerung nur für KWK-Anlagen (mit bis zu 500 kWel bzw. über 50 MWel) außerhalb der Ausschreibungen gilt. KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme, die an den Ausschreibungen teilnehmen müssen, haben wie bisher nur die Möglichkeit, an den verbleibenden zwei Ausschreibungsterminen im Juni und Dezember 2025 teilzunehmen. Regelungen zu Ausschreibungen über das Jahr 2025 hinaus gibt es bisher nicht.
Derzeit steht die KWKG-Förderung für KWK-Anlagen, Wärme- bzw. Kältenetze und Wärmespeicher nach dem Verlängerungszeitpunkt 31.12.2026 noch unter beihilferechtlichen Vorbehalt. Zunächst hatte man eine Verlängerung des Gesetzes bis 2030 vorgesehen, sah dann allerdings das Erfordernis einer umfassenderen beihilferechtlichen Prüfung und Genehmigung durch die EU-Kommission nach den neuen Leitlinien für Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfen (KUEBLL). Dass für den Einstieg in die Förderung nach dem KWKG an den Investitionszeitpunkt angeknüpft wird, liegt an dem Rechtsstreit zwischen Deutschland und der EU-Kommission über die beihilferechtliche Relevanz des KWKG.
Das KWKG 2025 soll voraussichtlich am 01.04.2025 in Kraft treten.
– MS –