Vergabestatistikverordnung: Meldepflicht für öffentliche Aufträge
07.07.2020 Die neue Vergabestatistik wird zum 01.10.2020 ihren Betrieb beim Statistischen Bundesamt (Destatis) aufnehmen. Ab diesem Datum sind nach der neuen Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) alle Auftraggeber nach § 98 GWB verpflichtet, dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) und ab einem Auftragswert über 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auch im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) zu übermitteln. Damit wurde im Rahmen der Vergaberechtsreform von 2016 die Grundlage für den Aufbau einer allgemeinen bundesweiten Vergabestatistik geschaffen. Erstmals werden damit in Deutschland die grundlegenden Daten zu öffentlichen Aufträgen flächendeckend statistisch erfasst. Bislang verfügen Bund, Länder und Kommunen über keine valide Datenbasis. Zudem bestehen Monitoringpflichten gegenüber der EU-Kommission, die nur auf der Grundlage gesicherter Daten erfüllt werden können. Öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber haben vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen zu melden, für die ab dem 01.10.2020 ein Zuschlag erfolgt. Die Auftraggeber müssen eine Berichtsstelle bestimmen, um Vergabedaten melden zu können. Dabei kann Berichtsstelle die Vergabe- oder Beschaffungsstelle selbst sein (»eigene Arbeitseinheit«) oder die Stelle, die öffentliche Aufträge oder Konzessionen im Auftrag anderer Auftraggeber vergibt (»externe Stelle«). Jede Berichtsstelle muss sich vorab beim Statistischen Bundesamt (Destatis) registrieren. Die Registrierung ist ab dem 01.07.2020 möglich. Die Vergabedaten können durch die registrierte Berichtsstelle entweder automatisiert per Datenschnittstelle aus einem IT-System bzw. Fachverfahren (sog. CORE-Dateneingang) oder manuell über ein Online-Formular (IDEV) gemeldet werden. Welche Vergabedaten zu melden sind, regeln die Anlagen zur Vergabestatistikverordnung (VergStatVO). Bis zur Inbetriebnahme des Systems der neuen elektronischen Vergabestatistik ist mit Blick auf die Übermittlung von Daten zu vergebenen öffentlichen Aufträgen an das BMWi bis auf Weiteres die Übergangsvorschrift des § 7 VergStatVO anzuwenden. Dieser führt im Wesentlichen die Statistikvorschriften der bis März 2016 geltenden VgV, SektVO und VSVgV fort. Mit der bundesweiten, elektronischen Vergabestatistik wird jedoch künftig der aktuelle Aufwand der Auftraggeber entfallen, statistische Berichtspflichten bei Oberschwellenvergaben mithilfe papiergebundener Verfahren zu erfüllen. Auf der Seite »EU-Statistik« hat jeder Auftraggeber Zugriff auf die Gesamtaufstellungen zu den jährlichen statistischen Meldungen über die vergebenen öffentlichen Aufträge. Zusätzlich sind dort die rechtlichen Grundlagen zur aktuellen Erhebung der statistischen Daten gemäß der Vergaberichtlinien 2014/24/EU und 2009/81/EG, ein Leitfaden sowie die zu verwendenden Vordrucke und das CPV-Vokabular zu finden. - Quelle: BMWi -