Unwirksamkeit von Preisänderungsklauseln in Gassonderkundenverträgen
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 31.7.2013 - VIII ZR 162/09 unter Zugrundelegung der für die Gerichte der Mitgliedstaaten verbindlichen Auslegung durch den EuGH (Urteil vom 21.3.2013 - C-92/11 = VW-Dok-Nr. 13001944; siehe auch Versorgungswirtschaft 2013 (Heft 4), »Im Focus«, Umschlagseite 3) entschieden, dass Preisänderungsklauseln in Sonderkundenverträgen, die sich darauf beschränken, das für Tarifkundenverhältnisse vorgesehene Änderungsrecht des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt wortgleich: § 5 Abs. 2 GasGVV) in Bezug zu nehmen, den europarechtlichen Anforderungen nicht genügen und deshalb unwirksam sind. »Anlass und Modus« der möglichen Preisanpassungen sind vielmehr im Vertrag selbst zu beschreiben.
Der Kläger, die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., verlangt von der Beklagten, einem Gasversorgungsunternehmen, die Rückzahlung von Gaspreisentgelten, die in der Zeit vom Januar 2003 bis Oktober 2005 auf Gaspreiserhöhungen gezahlt worden sind. Dazu sind ihm die Rechte von 25 Kunden in den Gasvertriebsregionen »Ost- Südwestfalen« und »Ruhr-Lippe« abgetreten worden. Im betreffenden Zeitraum erhöhte die Beklagte die Gaspreise insgesamt vier Mal. Die 25 Kunden bezahlten - zum Teil unter dem Vorbehalt der Rückforderung - die ihnen für das gelieferte Gas in Rechnung gestellten Entgelte einschließlich der Erhöhungsbeträge.
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hatte zunächst das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der EUGH hat durch Urteil vom 21.März 2013 (Rs. C-92/11 - RWE Vertrieb) entschieden, dass es für die Frage, ob eine Gaspreisänderungsklausel den Anforderungen der Klausel- und der Gasrichtlinie an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt,
- ob der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann, und dass das Fehlen der betreffenden Information vor Vertragsabschluss grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte sowie über sein Recht unterrichtet wird, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will, und
- ob von der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen Bedingungen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann.
Der BGH hat nun das auf Vorlage ergangene Urteil des EuGH umgesetzt. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils sind noch nicht veröffentlicht.
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