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Stand der Beihilfeverfahren der EU-Kommission zu Unterstützungsregelungen für energieintensive Unternehmen

Die Europäische Kommission hat zwei getrennte Beschlüsse über deutsche Regelungen zur Unterstützung energieintensiver Wirtschaftszweige gefasst.

Strompreiskompensation für enthaltene CO2-Kosten genehmigt

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass eine Regelung, durch die energieintensiven Unternehmen ab Januar 2013 ein Ausgleich für ihre in den Strompreisen enthaltenen CO2-Kosten gewährt wird, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Seit Anfang 2013 verfügt die EU über gemeinsame Rahmenbestimmungen für die Entlastung energieintensiver Branchen von den in ihrem Strompreis enthaltenen CO2-Kosten (»ETS-Leitlinien«, siehe IP/12/498). Dies kann für Unternehmen aus diesen Branchen eine Hilfe sein, um im Wettbewerb auf dem Weltmarkt zu bestehen, und gleichzeitig verhindern, dass einseitige Maßnahmen einzelner Mitgliedstaaten den Wettbewerb verzerren.

Im Jahr 2013 meldete Deutschland eine Regelung an, durch die energieintensive Unternehmen Beihilfen gewährt werden, die die auf den Strompreis übergewälzten Kosten aus dem CO2-Emissionshandel in der EU ausgleichen. Unternehmen können ab 2014 jeweils rückwirkend für das Vorjahr einen Antrag auf Kompensation für auf den Strompreis übergewälzte Kosten infolge des CO2-Emissionshandels in der EU stellen.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass die Regelung durch die Anwendung der vereinheitlichten Methoden der ETS-Leitlinien die Verlagerung von CO2-Emissionen (»Carbon Leakage«) wirksam verhindert und dass die Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt werden. Durch eine graduelle Reduzierung der Beihilfen wird ferner sichergestellt, dass die Begünstigten einen Anreiz haben, ihre Emissionen weiter zu verringern. Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler begrüßte die Entscheidung der EU-Kommission als ein gutes Signal für den Wirtschaftsstandort Deutschland: »Mit der genehmigten Strompreiskompensation wird vermieden, dass wichtige Industriezweige ihre Produktion in Drittstaaten mit einer weniger ehrgeizigen Klimapolitik verlagern. Damit kommt sie den europäischen Klimaschutzzielen entgegen. Die heutige Entscheidung stärkt die deutsche Industrie im internationalen Wettbewerb und ist ein wichtiges Bekenntnis zu einer starken industriellen Basis in der EU.«

Regelung zugunsten der Nichteisen- Metallerzeuger nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar

Im Gegensatz dazu wurde die Regelung zur Förderung der Nichteisen-Metallerzeuger im Jahr 2009 von der Kommission nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, weil sie erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der Erzeuger in anderen Mitgliedstaaten zur Folge hätte. 2009 hatte Deutschland eine mit 40 Millionen EUR dotierte Beihilferegelung angemeldet, durch die Erzeuger von Nichteisen-Metallen (Aluminium, Kupfer und Zink) für angeblich ETS-bedingte Kosten einen Ausgleich bekommen sollten. Nach einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts, kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Regelung sehr selektiv wäre, da sie nur elf deutschen Begünstigten einen Vorteil zulasten ihrer Wettbewerber im Binnenmarkt verschaffen würde. Zudem wies Deutschland nicht nach, dass damals eine Verlagerung von CO2-Emissionen drohte. Daher ist die Beihilferegelung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar und darf nicht durchgeführt werden.

Prüfung der § 19 StromNEV-Umlage

Davon zu unterscheiden ist das Prüfverfahren der EU-Kommission zu § 19 Abs. 2, welches im März eingeleitet wurde, also noch vor den aktuellen Änderungen der StromNEV, die am 31.7.2013 beschlossen wurden.

Seit 2011 sind große Stromverbraucher gesetzlich nach § 19 Abs. 2 der deutschen Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) von Netzentgelten befreit. Diese Befreiung, aufgrund deren 2012 Schätzungen zufolge Entgelte von rund 300 Mio. EUR entfielen, wird durch die Letztverbraucher finanziert, die seit 2012 die sogenannte § 19 StromNEV-Umlage zahlen.

Seit Dezember 2011 sind bei der Kommission mehrere Beschwerden von Verbraucherverbänden, Energieunternehmen und Bürgern eingegangen, die diese Befreiung als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe kritisieren. Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei der § 19 StromNEV-Umlage um staatliche Mittel handeln könnte und dass die Befreiung den Begünstigten einen selektiven Vorteil gegen über Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten zu verschaffen scheint. Auf diese Weise könnte der Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verzerrt werden. Die Kommission wird gleichzeitig sorgfältig prüfen, ob die Befreiung durch ein Ziel von gemeinsamem Interesse gerechtfertigt werden kann und, wenn dem so ist, ob dies die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb aufwiegen könnte. Ferner wird die Kommission genau untersuchen, ob die Befreiung bereits 2011, als noch keine § 19 StromNEV-Umlage erhoben wurde, aus staatlichen Mitteln finanziert wurde.

EEG insgesamt als Beihilfe einzustufen?

Eine weitere beihilferechtliche Prüfung könnte hinsichtlich der besonderen Ausgleichsregelung im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (§§ 40 ff. EEG) bevorstehen. Auch hier geht es um Entlastungen für stromintensive Unternehmen, gegen die bei der EU-Kommission Beschwerden eingegangen sind. Die Behörde hat dazu aber noch kein offizielles Beihilfeprüfverfahren eingeleitet und es bleibt abzuwarten, ob und wann es dazu kommt.

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