Spitzenausgleich wird 2018 in voller Höhe gewährt
11.01.2018 Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auch 2018 den sogenannten Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer in voller Höhe erhalten. Das Bundeskabinett hat am 13.Dezember bestätigt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes den notwendigen Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität erreicht haben.
Grundlage der Kabinettsentscheidung ist auch in diesem Jahr der Bericht des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI). Der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität beträgt im für das Antragsjahr 2018 maßgeblichen Bezugsjahr 2016 5,25 % gegenüber dem sogenannten Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Der Zielwert bezieht sich auf das gesamte Produzierende Gewerbe und wird nicht auf einzelne Unternehmen heruntergebrochen. Das RWI kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 2016 13,8 % gegenüber dem Basiswert betrug. Der Spitzenausgleich wird somit auch im Jahr 2018 in voller Höhe gewährt. Für die Antragsjahre 2019 bis 2022 werden die einzuhaltenden Effizienzziele im Rahmen einer Evaluierung der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz festgelegt.
Der Spitzenausgleich ist seit Anfang 2013 zudem an den unternehmensindividuellen Nachweis besonderer Anstrengungen bei der Reduzierung der Energieintensität gekoppelt: Gemäß § 55 EnergieStG und § 10 StromStG ist die Einführung und der Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines Energieaudits erforderlich.
- Quelle: DIHK -