Sonderkundenumlage nach § 19 Absatz 2 StromNEV: Energieintensive Industrieunternehmen sollen von Netzentgelten befreit werden
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat die Festlegung einer sogenannten Sonderkundenumlage nach § 19, Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) angekündigt. Demnach sollen laut Beschluss der Bundesregierung energieintensive Industrieunternehmen, die jährlich mindestens 7.000 Stunden Strom beziehen und mehr als 10 Gigawattstunden verbrauchen, von Netzentgelten befreit werden. Damit soll die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen durch den deutlichen Anstieg der Energiekosten nicht gefährdet werden. Die Kosten würden dann vor allem durch kleine Unternehmen und den Endverbraucher getragen. Die BNetzA prüft derzeit, ab wann diese Sonderumlage gelten soll. Mit der Art und Weise einer Entlastung der Industrie ist der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) nicht einverstanden. »Hier wird eine soziale Schieflage provoziert, die nicht nachvollzieh- und vertretbar ist«, erklärt VKU-Hauptgeschäftsführer Hans-Joachim Reck.
Zwar würden große Industriekunden durch ihre Abnahmemengen einen wichtigen Beitrag zur Netzstabilisierung leisten und sie seien auch wichtig für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands, dennoch können private Endverbraucher nicht die Industrie finanzieren. Aus Sicht des VKU muss eine solche Entlastung anders finanziert werden.
Problematisch seien bei der Umsetzung außerdem die angedachten Fristen. Noch bis zum 2. Dezember 2011 konnten Stellungnahmen abgegeben werden. Zum 1. Januar 2012 würde der Änderungsentwurf dann in Kraft treten. »Dieses Vorgehen erzeugt Verunsicherung bei allen Marktakteuren und ist so kurzfristig auch überhaupt nicht umsetzbar.
Aus unserer Sicht ist es deshalb dringend erforderlich, zunächst den Dialog mit der Branche zu suchen und elementare Punkte zu klären.« Die BNetzA muss sicherstellen, dass ein möglicher Sonderkundenaufschlag durch die Vertriebe der Stadtwerke auch umgesetzt werden kann. Um diese neue Komponente in Lieferverträgen zu berücksichtigen, fordert der VKU die Aufnahme entsprechender Übergangsfristen und die Vermeidung zusätzlicher Bürokratie für die Versorgungsunternehmen. Überlegungen zu einer Rückwirkung der Vorschriften lehnt der VKU klar ab.
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