Seit 1.1.2014: Strompreiskompensation durch Zuschüsse für indirekte CO2-Kosten
Die EU-Kommission hat am 17.7.2013 die deutsche Richtlinie zu indirekten CO2-Kosten genehmigt. Mit der Richtlinie werden Beihilfen für stromintensive Industrien gewährt, die die auf den Strompreis übergewälzten Kosten aus dem CO2-Emissionshandel in der EU ausgleichen. Unternehmen können ab 2014 jeweils rückwirkend für das Vorjahr einen Antrag auf Kompensation für auf den Strompreis übergewälzte Kosten infolge des CO2-Emissionshandels in der EU stellen.
Im Mai 2012 verabschiedete die Kommission Leitlinien für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem. Die Kommission hat dabei bewertet, in welchen Wirtschaftszweigen ein echtes Risiko von Verlagerungen von CO2-Emissionen besteht und Beihilfen zum Ausgleich von Kosten im Zusammenhang mit ETS-Zertifikaten, die auf die Strompreise abgewälzt werden, in diesen Wirtschaftszweigen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen. Verlagerung von CO2-Emissionen bedeutet, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen steigen, wenn Unternehmen ihre Produktion von der EU in Drittländer mit weniger strengen Umweltvorschriften verlagern, um die durch das Emissionshandelssystem entstandenen Kostensteigerungen zu kompensieren.
Antragsberechtigt sind nach der deutschen Richtlinie Unternehmen, die in einer oder mehreren Anlagen Produkte herstellen, die unter einen der in Anhang II der Beihilfe-Leitlinien genannten Sektoren oder Teilsektoren fallen. Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel
Die Beihilfe wird nachschüssig für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres (Abrechnungsjahr) im Zeitraum 2013 bis 2020 gewährt. Der auf Antrag zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag ergibt sich aus der Summe der Beihilfebeträge für die einzelnen Anlagen des Antragstellers. Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Von dem Gesamtbeihilfebetrag ist ein Selbstbehalt abzuziehen.
Die beihilfefähigen Kosten werden in den Abrechnungsjahren 2013 bis 2020 degressiv berechnet. Die Beihilfeintensität beträgt in den Abrechnungsjahren:
- 2013 bis 2015 0,85
- 2016 bis 2018 0,80
- 2019, 2020 0,75
Als CO2-Emissionsfaktor wird die durchschnittliche CO2-Intensität für Mittel- und Westeuropa gemäß Anhang IV der Beihilfe-Leitlinien angesetzt. Der CO2- Emissionsfaktor nach dieser Richtlinie beträgt 0,76 t CO2/MWh. Berechnungsgrundlage sind die EUA-Terminpreise. (European Unit Amount, das EU-Emissionszertifikat)
Bewilligungsbehörde ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt. Anträge können, erstmals ab dem 1. Januar 2014 für das Abrechnungsjahr 2013 bis spätestens 30.März 2014 bei der DEHSt gestellt werden.
Anträge für die Abrechnungsjahre 2013 bis 2020 sind jeweils bis zum 30. März des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres zu stellen. Der Beihilfeantrag muss eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers über das Vorliegen der tatsachenbezogenen Angaben im Beihilfeantrag enthalten.
- fb -