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Ökostrom-Förderung: Kommission genehmigt EEG 2012 mit Teilrückforderung

25.11.2014 Die milliardenschweren Industrieprivilegien bei der EEG-Umlage in den Jahren 2013 und 2014 hat die Europäische Kommission nun endgültig für rechtmäßig erklärt. Die Unternehmen müssen sich nur auf geringe Rückzahlungen einstellen.

Die Europäische Kommission hat nach eingehender Prüfung entschieden, dass Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien, die im Rahmen des deutschen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 2012 gewährt wurden, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.

Der überwiegende Teil der Befreiungen von der EEG-Umlage für stromintensive Unternehmen im Rahmen des EEG 2012 wurde von Brüssel genehmigt. Lediglich ein kleiner Teil dieser Befreiungen war höher als nach EU-Recht zulässig. Die Empfänger müssen diesen Teil nun für die Jahre 2013 und 2014 zurückzahlen.

Hierzu erklärte die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager: »Ich möchte verschiedene Ziele ausgewogen berücksichtigen: Wir müssen erneuerbare Energien fördern und ihre solide Finanzierung sicherstellen. Dabei muss gewährleistet sein, dass der von KMU und Verbrauchern geforderte Beitrag zu dieser Finanzierung fair ist. Gleichzeitig müssen wir die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie schützen. Der heutige Beschluss wird diesen Anforderungen gerecht.«

Das EEG 2012 galt vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2014. Nach Beschwerden von Verbrauchern hatte die Kommission im Dezember 2013 eine Prüfung des Gesetzes eingeleitet. Sie untersuchte, ob die Förderung erneuerbarer Energien und die Teilbefreiung stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage in den Jahren 2013 und 2014 diesen Unternehmen einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafften und somit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstießen.

Die Bundesregierung hatte das EEG 2012 nicht bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet, weil ihrer Auffassung nach damit keine staatlichen Beihilfen verbunden waren.

Die Kommission kommt in ihrem Beschluss zum Ergebnis, dass das EEG 2012 sehr wohl mit staatlichen Beihilfen verbunden ist. Die Förderung erneuerbarer Energien im Rahmen des EEG 2012 stehe aber mit den Umweltschutzrichtlinien von 2008 in Einklang, insbesondere weil nur die bei der Erzeugung erneuerbaren Stroms anfallenden Mehrkosten ausgeglichen wurden. Die Teilbefreiungen für stromintensive Unternehmen auf der Grundlage des EEG 2012 seien zum größten Teil auch mit den neuen, seit dem 1. Juli 2014 geltenden, Umweltschutz- und Energieleitlinien vereinbar, die auch für nicht angemeldete Teilbefreiungen, die vor dem 1. Juli 2014 gewährt wurden, gelten.

Diese ermöglichen es den Mitgliedstaaten einigen stromintensiven Branchen in der EU, die dem internationalen Wettbewerb besonders stark ausgesetzt sind, Teilbefreiungen von der Finanzierung der Förderung erneuerbarer Energien zu gewähren.

Um den betreffenden Unternehmen einen reibungslosen Übergang zur Anwendung der neuen Vorschriften zu ermöglichen, können nicht angemeldete Teilbefreiungen durch einen von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Anpassungsplan schrittweise an die Kriterien der Leitlinien 2014 angepasst werden.

Die Kommission hat den von Deutschland vorgeschlagenen Anpassungsplan für die 2013 und 2014 gewährten Teilbefreiungen anhand der neuen Leitlinien genehmigt. Einigen stromintensiven Unternehmen wurden jedoch Teilbefreiungen gewährt, die über die im Anpassungsplan festgelegten Grenzen hinausgehen. Diese zusätzlichen Ermäßigungen müssen nun zurückgezahlt werden, da sie den Empfängern einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafften und somit gegen die EU-Beihilferichtlinien verstoßen. Dies wird in der Pressemitteilung der Kommission zu dem Beschluss ausgeführt. Der Beschluss der Kommission vom 25.11.2014 - SA.33995 (2013/C) ist noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Allerdings hat das BMWi auf seiner Internetseite den Kommissionsbeschluss in der englischen Sprachfassung zum Abruf bereitgestellt und hält dazu fest, dass die Kommission mit dem Beschluss »die Teilrückforderungen ausdrücklich angeordnet und die Berechnungsmethode festgelegt«. Ferner verweist das BMWi auf seiner Internetseite auf ein »Infopapier zur Rückzahlung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem alten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012)«.

Das BMWi geht für die Jahre 2013 und 2014 davon aus, dass von den rund 2000 derzeit begünstigten Unternehmen gut 450 Unternehmen von Nachzahlungen betroffen sein könnten. Das gesamte Rückzahlungsvolumen liege bei einer Größenordnung von etwa 40 Mio. €. somit unter 0,4% des gesamten Begrenzungsvolumens in dem betroffenen Zeitraum von gut 11 Mrd. €.

Seit Bekanntwerden des Beschlusses der EU-Kommission fordert das BAFA mittels (Teil-)Rücknahmebescheiden betroffenen Unternehmen auf, die »zu viel gewährte Begrenzung« der EEG-Umlage für die Jahre 2013 und 2014 an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber (»ÜNB«) zurückzuzahlen. Zudem soll eine Begrenzung von der EEG-Umlage des jeweils betroffenen Unternehmens für das Jahr 2015 erst erfolgen, wenn die Rückforderungsbeträge bei dem jeweiligen ÜNB eingegangen seien. Im Infopapier des BMWi wird ausgeführt: »Zwar ist es richtig, dass eine Begünstigung für das kommende Jahr, also eine Begrenzung in 2015, erst dann gewährt werden darf, wenn die Rückzahlung durch das jeweilige Unternehmen (ggf. unter Vorbehalt) tatsächlich erfolgt ist. Dabei ist es aber ausreichend, dass das jeweilige Unternehmen den vorläufigen Rückzahlungsbetrag gezahlt hat.« Seitens der Beratungsbranche werden die Bescheide der BAFA als nicht »rechtssicher« eingestuft. Insbesondere werden Zweifel an einer hinreichenden Bestimmtheit der bisher ergangenen (Teil-) Rücknahmebescheide geäußert.

- ha/fb -

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