Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Kraft getreten
30.10.2020 Im Oktober hat der Gesetzgeber die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) abgeschlossen, welches am 29.10.2020 in Kraft getreten ist. Die Umsetzungsfrist für die Abfallrahmenrichtlinie der EU in deutsches Recht war bereits am 05.07.2020 abgelaufen. Coronabedingt verspätete sich die Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes, das auch Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Verpackungsgesetzes und des Chemikaliengesetzes beinhaltet. Ziel des zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) war die Weiterentwicklung des Kreislaufwirtschaftsrechts mit Blick auf die Erreichung einer verbesserten Kreislaufschließung und Ressourcenschonung. Das neue KrWG bildet die Basis des Abfallrechts - nach diesem Gesetz richten sich auch die Landesabfallgesetze - und bringt etliche Veränderungen mit sich. Neue Regelungen galten insbesondere für Maßnahmen zur Abfallvermeidung und das System der Produktverantwortung, Quoten für Recycling und Verwertung der spezifischen Abfallarten und die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE). Künftig sollen recycelte Produkte Vorrang in der öffentlichen Beschaffung bekommen. Mit der neuen Obhutspflicht gibt es erstmals eine staatliche rechtliche Handhabe gegen die Vernichtung von Neuware oder Retouren. Erstmals gibt es auch eine gesetzliche Grundlage, um künftig Hersteller und Händler von Einwegplastikprodukten, wie To-Go-Becher oder Zigarettenkippen, per Verordnung an den Reinigungskosten von Parks und Straßen zu beteiligen. Ziel war auch eine Verbesserung des fairen Wettbewerbs zwischen privater und kommunaler Abfallentsorgung. So wurde eine Klagebefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) ins Gesetz aufgenommen. Diese können künftig gerichtlich durchsetzen, dass gewerbliche Sammler die gesetzlichen Anforderungen einhalten. So haben beispielsweise Modeketten Alttextilien als lukrativen Markt entdeckt und nehmen im Rahmen der freiwilligen Produktverantwortung alte Kleidung von ihren Kunden zurück, um sie zu verwerten. Damit sind sie aber zu einer Konkurrenz zu kommunalen Entsorgern geworden, deren Entsorgungsstruktur nun unwirtschaftlich zu werden droht. Die Kommunen sind über die Daseinsvorsorge verpflichtet, diese Entsorgungsstruktur in jedem Fall aufrechtzuerhalten. Dieser Schieflage wirkt die Gesetzesänderung entgegen. Wenn private Akteure wie Modeketten künftig Abfälle zurücknehmen, müssen sie die hochwertige Rücknahme und Verwertung für mindestens drei Jahre garantieren. Das soll Planungssicherheit für Kommunen und Unternehmen schaffen. Neben einem umfangreichen Katalog zur Abfallvermeidung führt die Novelle zu einer Ausweitung der Abfallberatungspflicht. Die Themen Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Getrenntsammlung, schonende Sperrmüllsammlung und Littering müssen künftig verstärkt zum Gegenstand kommunaler Öffentlichkeitsarbeit werden. - Quelle: BMU -