Novelle des Energieversorgungsgesetzes geplant
29.04.2022 Die Bundesregierung plant eine Änderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) und anderer Gesetze. Es sieht bei einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung weitreichende Maßnahmen zur Krisenbewältigung vor. Durch den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine wird die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, müssten die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung gestärkt werden, so die Bundesregierung. Deshalb soll zum einen das EnSiG von 1975 mit Blick auf bestehende Verordnungsermächtigungen präzisiert und zum anderen die Erdgas-Versorgungssicherheitsverordnung der EU (SoS-Verordnung) aktualisiert werden. Ziel ist es, die Krisenvorsorge zu stärken und alles zu tun, um die grundlegende Versorgung aufrecht zu erhalten. Ein schneller und praktikabler Vollzug bei Solidaritätsersuchen an Deutschland sei zu gewährleisten und die Verpflichtungen von Betreibern kritischer Infrastrukturen zu konkretisieren, so die Bundesregierung. Dementsprechend soll auch die Gassicherungsverordnung angepasst werden. Darüber hinaus soll das Energiesicherungsgesetz eine neue Struktur erhalten, damit besondere Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Energiemarktes von den Maßnahmen der Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall voneinander abgrenzbar sind. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, soll die Möglichkeit einer Treuhandverwaltung über Unternehmen der kritischen Infrastruktur und als Ultima Ratio auch die Möglichkeit einer Enteignung geschaffen werden. Des Weiteren ist im Entwurf die Möglichkeit für Preisanpassungen bei verminderten Gasimporten und großen Preissprüngen vorgesehen. Im Gesetzestext heißt es dazu, alle Versorger »entlang der Lieferkette« hätten nach Ausrufung der Gas-Alarm- oder Notfallstufe das Recht, »ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Die Preisanpassung ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen.« Für Wirtschaft und Verwaltung entstehen damit laut Entwurf erhebliche einmalige Kosten. Für die Wirtschaft entsteht im Krisenfall nach dem EnSiG oder im Solidaritätsfall nach der SoSVerordnung vor allem Personalaufwand in Höhe von einmalig 800.000 Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand, der überwiegend aus Maßnahmen zum Betrieb der digitalen Plattform Erdgas besteht, beläuft sich auf rund 7,1 Millionen Euro. Der Aufwand für die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung der EU wird mit einmalig 607.000 Euro quantifiziert. Für die Verwaltung wird der Personalaufwand im Krisenfall oder Solidaritätsfall einmalig rund 2,2 Millionen Euro betragen. Der jährliche Erfüllungsaufwand entsteht überwiegend aus Maßnahmen zum Betrieb der digitalen Plattform Erdgas und nach dem Energiewirtschaftsgesetz. Für die Verwaltung entsteht ein jährlicher Aufwand von rund 1,7 Millionen Euro. Der Aufwand für die Durchführung der unmittelbar geltenden Verordnung der EU wird mit einmalig 340.000 Euro quantifiziert. Die Vorlage wurde im Anschluss zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. - BT -