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Klage gegen Höchstspannungsfreileitung bei Krefeld überwiegend erfolgreich

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2013 (Az. 4 A 1.13, Entscheidung noch nicht veröffentlicht) der Klage der Stadt Krefeld gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Punkt Fellerhöfe und Punkt St. Tönis im Wesentlichen stattgegeben. Die 7,4 km lange Höchstspannungsfreileitung verläuft im Wesentlichen auf dem Gebiet der Stadt Krefeld und dient einem Lückenschluss im 380-kV Netz. Auf einem Teilstück verläuft sie unmittelbar am Ortsrand. Dort befindet sich Wohnbebauung, der sich die Trasse bis auf etwa 30 m nähert.

Wie das Gericht in seiner Pressemitteilung festhält, hätte es einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedurft. Für Höchstspannungsfreileitungen mit einer Länge zwischen 5 km und 15 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr verlangt das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Vorprüfung zur Klärung der Frage, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Ist dies der Fall, ist eine UVP durchzuführen. Auf Grundlage eines von der Vorhabenträgerin vorgelegten Gutachtens hat die Beklagte erheblichen Umweltauswirkungen im Hinblick auf die Belastung der Wohnbevölkerung mit elektromagnetischen Feldern verneint, weil die maßgeblichen Grenzwerte unterschritten würden. Dem lagen Berechnungen zugrunde, wonach die elektrische Feldstärke an zwei Immissionsorten 4,2 kV/m und 3,8 kV/m erreichte und damit unterhalb des Grenzwerts von 5,0 kV/m blieb. Nach Ansicht des BVerwG ist die Belastung mit elektromagnetischen Feldern auch unterhalb der Grenzwerte in der Abwägung zu berücksichtigen, jedenfalls dann wenn die Immissionen sich den Grenzwerten deutlich annähern. Damit habe die Beklagte den Begriff der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verkannt.

Die Stadt Krefeld konnte daher verlangen, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. Ob sich das Unterlassen der UVP auf den Planfeststellungsbeschluss oder die Rechte der Stadt Krefeld ausgewirkt habe, spiele keine Rolle. Die Planfeststellungsbehörde hat aufgrund der Entscheidung des BVerwG die Möglichkeit, die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren nachzuholen und auf dieser Grundlage einen Planergänzungsbeschluss zu erlassen.

- ba -

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