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Kein Einspruch des Bundesrats gegen das Strommarktgesetz

08.07.2016 Am 24.06.2016 hat der Bundestag das Strommarktgesetz beschlossen. Ziel des Strommarktgesetzes ist den Strommarkt weiter zu entwickeln, um auch zukünftig Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Der Bundesrat hatte in seiner Sitzung vom 08.07.2016 keine Einwände gegen das Gesetz und keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt. Der Bundesrat sieht jedoch die hohe Zahl an Verordnungsermächtigungen im Strommarktgesetz, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedürfen, mit Sorge und erwartet, dass die Bundesregierung die erforderliche umfassende Beteiligung der Länder bei Erlass der Verordnungen sicherstellt. Der Bundesrat bekräftigt zudem in seinem Beschluss (BR-Drs. 356/16) die zentrale Bedeutung von Speichern in einem auf erneuerbaren Energien ausgerichteten Stromversorgungssystem und bedauert, dass die sich mit dem Strommarktgesetz bietenden Chancen zur umfassenden Stärkung der Rolle der Speicher weitgehend ungenutzt blieben.

Der VKU kritisiert, dass das Strommarktgesetz nicht der vom BMWi angekündigte konsistente marktliche Ansatz ist. Stattdessen enthielte das Gesetz zahlreiche Ausnahmeregelungen und führe zu steigender Regulierung. Ein Grund dafür sei der fehlende Netzausbau. So steige mit dem Reservensockel aus Kapazitäts- und Netzreserve sowie der Sicherheitsbereitschaft aus Braunkohlekraftwerken der Anteil an Kraftwerken, die dem Markt entzogen werden.

Darüber hinaus kritisiert der VKU, dass im parlamentarischen Prozess kurzfristig noch eine Änderung vorgenommen wurde, die die Übertragungsnetzbetreiber zu Kraftwerksbetreibern mache. Im Regierungsentwurf war vorgesehen, die Netzreserve um 2 GW neue Gaskraftwerke in Süddeutschland zu erweitern. Die Gaskraftwerke sollten ausgeschrieben werden. Stattdessen sollen die Übertragungsnetzbetreiber sogenannte »Netzstabilitätsanlagen«, selbst errichten und betreiben. Die Anlagen sollen außerhalb des Marktes eingesetzt und müssen danach stillgelegt werden. Die Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn ab dem Jahr 2021 netztechnischer Bedarf besteht. Die Ermittlung erfolgt durch die ÜNB und wird durch die BNetzA bestätigt. Es sei, so der VKU, nicht nachzuvollziehen, dass ÜNB und BNetzA darüber hinaus auch noch die Notwendigkeit der Anlagen selbst festlegen dürfen.

Mit dem Ansatz der alleinigen Reform des bestehenden Energiemarktes zweifelt der BDEW, ob die Instrumente und Maßnahmen des Gesetzes ausreichen, um die Versorgungssicherheit künftig zu gewährleisten. Insbesondere die Diskussion über Kapazitätsmechanismen werde angesichts der Entwicklungen auf dem Kraftwerksmarkt spätestens nach der Bundestagswahl 2017 wieder auf die Tagesordnung kommen. Laut BDEW wurden in vielen EU-Staaten solche Sicherungsmechanismen bereits eingeführt und bei der EU-Kommission steht dieses Thema im Zuge der Sektoruntersuchung über Kapazitätsmechanismen auf der Tagesordnung.

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