Inflationsprämie – bis zu 3.000 € extra vom Arbeitgeber
26.10.2022 Mit der Inflationsausgleichsprämie will die Bundesregierung die Arbeitnehmer wegen der stark gestiegenen Energie und Nahrungsmittelpreisen finanziell entlasten und befreit Sonderzahlungen des Arbeitgebers von bis zu 3.000 € von der Steuer. Die Inflationsausgleichprämie soll die Folgen dieser Preissteigerungen abmildern und ist gleichzeitig ein Beitrag, um Einmalzahlungen von Arbeitgebern attraktiver zu machen.
Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist Artikel 2 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, das am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft getreten ist.
Die Auszahlung kann sofort bzw. bis zum 31.12.2024 erfolgen. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt ist oder ob es sich um geringfügige Beschäftigte wie Minijobber, Werksstudenten oder Auszubildende handelt. Auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt keine Rolle. Die Inflationsprämie muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sie ist vom Arbeitnehmer nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Sie bleibt somit anhaltend steuerfrei und beeinflusst den Steuersatz nicht. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Prämie tatsächlich als Unterstützungsleistung zur Abmilderung der finanziellen Folgen durch die Inflation gezahlt wird. Entsprechend eindeutig muss die Lohnart in der Gehaltsabrechnung deklariert sein.
Der steuerliche Freibetrag ist freiwillig, d.h. es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf das Geld. Arbeitgeber sollten aber dabei den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten. Die Prämie kann entweder als einmalige Zahlung oder alternativ in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, auch Sachleistungen sind möglich, Tankgutscheine oder Waren- und Essensgutscheine. 3.000 € ist dabei der Maximalbetrag.
Nach Artikel 3 des Gesetzes wird die Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird. Das heißt: Sollten die Bezieher auf Sozialleistungen angewiesen sein, wird das Geld nicht auf das Einkommen angerechnet.
– MS –