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EuGH: Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie ist mit Unionsrecht vereinbar

01.07.2014 Der EuGH hat mit Urteil vom 1.7.2014 - C-573/12 entschieden, dass die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie mit dem Unionsrecht vereinbar ist. In Schweden können für Anlagen zur Erzeugung grünen Stroms, die sich im Inland befinden, Stromzertifikate erteilt werden. Diese Zertifikate können sodann an Stromversorger und bestimmte Nutzer verkauft werden, die eine Sonderabgabe zahlen müssen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, eine bestimmte Zahl von Zertifikaten zu halten. Durch den Verkauf dieser Zertifikate können die Erzeuger grünen Stroms zusätzliche Einnahmen erzielen, die die Einnahmen aus dem Stromverkauf ergänzen.

Die Gesellschaft Ålands Vindkraft beantragte bei den schwedischen Behörden, ihr für ihren Windenergiepark Oskar, der sich in Finnland im Archipel der Åland-Inseln befindet, Stromzertifikate zuzuteilen. Dieser Antrag wurde abgelehnt, weil nur in Schweden befindliche Anlagen zur Erzeugung von grünem Strom für die Zuteilung von Stromzertifikaten zugelassen werden könnten.

Der EuGH weist darauf hin, dass nach der Richtlinie 2009/28/EG die Mitgliedstaaten, die Erzeuger unterstützen, nicht verpflichtet sind, die Nutzung von grüner Energie zu fördern, die in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt wurde. Folglich sei die schwedische Förderregelung mit der Richtlinie vereinbar. Die fragliche schwedische Förderregelung ist nach Auffassung des Gerichtshofs allerdings geeignet, Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, insbesondere Einfuhren von grünem Strom, zu behindern. Zum einen seien die Versorger und Nutzer verpflichtet, für den von ihnen eingeführten Strom Zertifikate zu erwerben, um keine Sonderabgabe zahlen zu müssen. Zum anderen seien die Regelungen geeignet, Verhandlungen und Vertragsabschlüsse im Bereich der Lieferung von inländischem Strom zu fördern. Daraus folge, dass die Regelung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstelle.

Der EuGH ist jedoch der Ansicht, dass diese Beschränkung durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel begründet ist, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern, um die Umwelt zu schützen und die Klimaänderungen zu bekämpfen. In diesem Zusammenhang sieht es der Gerichtshof als gerechtfertigt an, dass die Maßnahmen zur Förderung des Übergangs zu grüner Energie bei der Erzeugung und nicht beim Verbrauch ansetzen. Das Königreich Schweden war beim derzeitigen Stand des Unionsrechts auch zu der Annahme berechtigt, dass zur Erreichung des verfolgten Ziels die Inanspruchnahme der nationalen Förderregelung allein auf die inländische Erzeugung grünen Stroms zu beschränken war. Diese Förderregelung sei insbesondere erforderlich, um langfristige Investitionen in grüne Energie zu fördern. Die schwedische Förderregelung stehe daher auch mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs im Einklang.

Als gute Nachricht wertet der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) das Urteil. Die Richter am EuGH hätten betont, dass die EU-Mitgliedstaaten großen Freiraum haben, die Erneuerbaren Energien entsprechend ihren jeweiligen nationalen, demokratisch legitimierten Überzeugungen zu fördern. BEE-Geschäftsführer Dr. Hermann Falk: »Damit würde es keine Rosinenpickerei über die Grenzen hinweg geben, was nur das deutsche System deutlich verteuert und die Stromkunden belastet hätte. Im Übrigen würden sich etwa auch französische Stromkunden freuen, weil nun keine deutschen Unternehmen von den deutlich höheren südfranzösischen Solarstromvergütungen, die dort aufgrund des Ausschreibungssystems gezahlt werden, profitieren könnten.

- ba -

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