EU-Kommission genehmigt Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Ausbildungsverkehr in Rheinland-Pfalz
Staatliche Beihilfen:
EU-Kommission genehmigt Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Ausbildungsverkehr in Rheinland-Pfalz
Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass ein von Rheinland- Pfalz angemeldetes Gesetz, nach dem dort tätige Bus- und Straßenbahnunternehmen verpflichtet sind, ermäßigte Fahrausweise für Schüler, Studierende und Auszubildende anzubieten, und dafür entsprechende Ausgleichsleistungen erhalten, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die Maßnahme stellt sicher, dass der Ausbildungsverkehr in Rheinland-Pfalz für die genannten Gruppen erschwinglich ist und begrenzt die Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt.
Im Juni 2013 meldete Deutschland ein Landesgesetz bei der Kommission an, mit dem alle Bus- und Straßenbahnunternehmen in Rheinland-Pfalz verpflichtet werden sollen, ermäßigte Tickets für Schüler, Studierende und Auszubildende anzubieten. Im Gegenzug sollen die Verkehrsunternehmen einen Ausgleich von dem Bundesland erhalten. Das neue Ausgleichssystem des Landes Rheinland- Pfalz soll an die Stelle der derzeit geltenden Bundesregelung treten.
Die Kommission hat das Landesgesetz geprüft und festgestellt, dass es eine klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung enthält, die darin besteht, dass alle im öffentlichen Nahverkehr in Rheinland-Pfalz tätigen Busunternehmen Ermäßigungen für Schüler, Studierende und Auszubildende vorsehen müssen. In dem Gesetz sind ferner die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, vorab objektiv und transparent festgelegt. Des Weiteren ist in dem Gesetz eine verbindliche nachträgliche Überkompensationskontrolle vorgesehen, die sicherstellt, dass den Verkehrsunternehmen keine übermäßigen Ausgleichsleistungen gezahlt werden. Dadurch werden etwaige ausgleichsbedingte Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum begrenzt. Alle Verkehrsunternehmen, die in Rheinland-Pfalz Beförderungsdienste im Rahmen des sogenannten Ausbildungsverkehrs anbieten, haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Deshalb ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die angemeldete Maßnahme mit Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Einklang steht, nach dem Ausgleichsleistungen für die Erfüllung bestimmter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im öffentlichen Verkehr mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
Zudem sind die nach dem Landesgesetz gewährten Beihilfen sozialer Art, kommen den Endverbrauchern zugute und werden diskriminierungsfrei gewährt. Sie erfüllen somit auch die Kriterien des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV.
- EU-Kommission -