Online-Forum für Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Steuerrecht der Versorgungs- und kommunalen Unternehmen

Erleichterungen für die Energiewirtschaft im Strom- und Gasvertrieb

BDEW erreicht Befreiung der Energiewirtschaft vom Vergaberecht:

Öffentliche Aufträge bei Beschaffungsvorgängen im Bereich Vertrieb von Strom und Gas an Letztverbraucher nicht mehr ausschreibungspflichtig

19.09.2016 Die EU-Kommission hat den Antrag des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) auf Freistellung der Energiewirtschaft vom Vergaberecht bei Beschaffungsvorgängen positiv entschieden. Die Entscheidung ist bereits im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Zuvor hatte auch das Bundeskartellamt den BDEW-Antrag unterstützt. »Ab sofort sind damit alle öffentlichen Aufträge, die Beschaffungsvorgänge für den Vertrieb von Strom und Gas an Letztverbraucher in Deutschland betreffen, von den strengen Vorschriften des EU-Vergaberechts befreit. Das ist sachgerecht, weil sich die Energieversorger in diesem Bereich im Wettbewerb befinden. Für die Praxis der Energieversorger bedeutet die Befreiung vom Vergaberecht eine erhebliche Erleichterung«, sagte Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung, heute in Berlin.

Grundsätzlich müssen Energieversorgungsunternehmen, die zum Beispiel als kommunaler Eigenbetrieb organisiert oder in sonstiger Form mehrheitlich in kommunalem Besitz sind, beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen oder bei der Beschaffung von Bauleistungen oberhalb bestimmter Schwellenwerte die Regeln des Vergaberechts anwenden. Das Vergaberecht ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen jedoch Ausnahmen von dieser Regel: Ist eine wirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt, die wiederum keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, kann eine Befreiung vom Vergaberecht erfolgen.

Durch das positive Votum der Kommission müssen Unternehmen, auf die die öffentliche Hand einen beherrschenden Einfluss ausübt, ab sofort Beschaffungsaufträge im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Strom und Gas an Letztverbraucher nicht mehr ausschreiben.

Hierunter fallen beispielsweise

  • Callcenter-Leistungen,
  • vertriebsbezogene IT-Dienstleistungen und Software, Portfoliomanagementsysteme,
  • Abrechnungsdienstleistungen,
  • Leistungen von Agenturen im Bereich Social Media, klassische Werbung, Corporate Design/Marketing,
  • Leistungen von auf Aufbau, Gestaltung und Betreuung von Messeeinrichtungen/Messeständen spezialisierten Anbietern.

Die Freistellung erfasst darüber hinaus auch die Errichtung von Verwaltungsgebäuden für den Vertriebsbereich eines Unternehmens, den Bau eines Kundenservice-Gebäudes sowie alle damit zusammenhängenden Anschaffungen. Auch die Leistungen von Unternehmensberatungen, Wirtschaftsprüferleistungen und CRM-Systeme sind von der Freistellung erfasst.

Rechtsgrundlage des BDEW-Antrages ist die sogenannte Sektorenrichtlinie (2014/ 25/EU), die im April 2014 in Kraft getreten ist und mit der die alte Sektorenrichtlinie (2004/17/EG) zum 18. April 2016 aufgehoben worden ist. In Deutschland wurde diese Richtlinie durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Sektorenverordnung (SektVO) umgesetzt.

Der BDEW hatte seinen im März dieses Jahres gestellten Antrag damit begründet, dass die Belieferung von Haushalts-/Gewerbe- und Industriekunden mit Strom und Gas im freien Wettbewerb stattfindet. Die EU-Kommission hat diese Einschätzung, ebenso wie zuvor bereits das Bundeskartellamt, bestätigt. Damit ist die Notwendigkeit, auch öffentlich beherrschte Unternehmen im Energiesektor an das Vergaberecht zu binden, in diesen Konstellationen entfallen. Auftraggeber aus dem Energiesektor können nunmehr die freigestellten Aufträge ohne Beachtung des EU-Vergaberechts vergeben. Nicht freigestellt sind Aufträge im Zusammenhang mit der Grundversorgung und mit Heizstrom.

- bdew-

Hinweis:

Die Kommission weist in ihrem Durchführungsbeschluss vom 15.09.2016 (C/2016/5779) auf Folgendes hin: »Da einige Dienste, die sich auf den Einzelhandel mit Elektrizität [Grund- und Ersatzversorgung, Eispeisung von Heizstrom] und Gas [Grund- und Ersatzversorgung] beziehen, weiterhin den Bestimmungen der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen, sei daran erinnert, dass Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen, nach Maßgabe von Artikel 6 dieser Richtlinie zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass bei der Vergabe »gemischter« Aufträge, d.h. Aufträge für die Durchführung sowohl von Tätigkeiten, die von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/ EU freigestellt sind, als auch von Tätigkeiten, die nicht davon freigestellt sind, darauf zu achten ist, welche Tätigkeiten Hauptgegenstand des Auftrags sind. Wenn der Auftrag in erster Linie nicht ausgenommene Tätigkeiten betrifft, ist bei solchen gemischten Aufträgen die Richtlinie 2014/25/EU anzuwenden. Lässt sich objektiv nicht feststellen, welche Tätigkeit Hauptgegenstand des Auftrags ist, ist der Auftrag nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU zu vergeben.«

- fb -

Autoren:

Fachartikel:

Erweiterte Suche