Entwurf eines 16. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
14.05.2018 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat am 08.05.2018 den Entwurf eines 16. Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes veröffentlicht. Das BMU weist darauf hin, dass der Entwurf vom Kabinett noch nicht verabschiedet, jedoch in wesentlichen Punkten mit den Bundesministerien abgestimmt ist.
Hintergrund ist das am 06.12.2016 verkündete Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Verfassungsbeschwerden gegen das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes. Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes hatte der Bundestag nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima beschlossen, die kommerzielle Nutzung der Kernenergie zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestaffelt bis 2022 zu beenden und darüber hinaus die mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen wieder gestrichen. Der vorgelegte Entwurf soll die festgestellten verfassungsrechtlichen Beanstandungen durch die Regelung entsprechende Ansprüche auf angemessenen finanziellen Ausgleich beseitigen.
Durch Einfügung der neuen Paragrafen 7e bis g AtG-E (Entwurf zur Änderung des Atomgesetzes) sollen Anspruchsgrundlagen und das Verwaltungsverfahren für einen angemessenen finanziellen Ausgleich geregelt werden.
Zum einen betrifft dies einen angemessenen finanziellen Ausgleich für Investitionen, die zwischen dem 28.10.2010 und dem 16.03.2011 im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen in den Kernkraftwerken vorgenommen, durch den durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzug der zusätzlichen Elektrizitätsmengen jedoch entwertet worden sind. Durch § 7e AtG-E soll ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden. Wie in der Begründung ausgeführt wird, kann der Ausgleichsberechtigte demnach verlangen, so gestellt zu werden, als wäre sein Vertrauen nicht geweckt worden (negatives Interesse). Demgegenüber bestehe jedoch kein Anspruch, so gestellt zu werden, als entspräche die Sach- und Rechtslage dem Vertrauen des Ausgleichsberechtigten (positives Interesse). Dies schließe auch einen Ausgleich für entgangenen Gewinn aus.
Zum anderen wird vorgesehen, dass die Genehmigungsinhaber der Kernkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich mit Ablauf des 31.12.2022 einen angemessenen finanziellen Ausgleich in dem jeweils vom Bundesverfassungsgericht für erforderlich gehaltenen Rahmen verlangen können, soweit die diesen Kernkraftwerken durch das Beendigungsgesetz von 2002 zugewiesenen Elektrizitätsmengen nicht mehr auf Grund der fortgeltenden gesetzlichen Regelungen rechtsgeschäftlich bis zum Ablauf des 31.12.2022 auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen werden und auch trotz ernsthaften Bemühens nicht auf ein anderes Kernkraftwerk übertragen werden konnten.
Laut Begründung des Entwurfs ist die Abschätzung der tatsächlichen Haushaltsausgaben für den Bund gemäß dem neu eingefügten § 7f AtG-E mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, da der Ausgleichsanspruch erst mit Ablauf des 31.12.2022 entsteht. Ebenso ist er in seiner Höhe abhängig von der Entwicklung der Strompreise, den Kosten für die Stromerzeugung und weiterhin möglichen Übertragungen von Elektrizitätsmengen. Laut Begründung erscheint aus heutiger Sicht ein Betrag im oberen dreistelligen Millionenbereich plausibel.
Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 06.12.2016 weitere Optionen zur Behebung der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Beanstandungen benennt, werden diese Optionen in dem vorgelegten Entwurf nicht verfolgt. Die Verlängerung von Laufzeiten für individuelle Kernkraftwerke könnte zwar die haushaltsmäßigen Belastungen reduzieren, es widerspreche jedoch dem Ziel des Gesetzgebers der frühestmöglichen Beendigung der Kernenergienutzung, so die Ausführungen zur Begründung des Entwurfs.
- fb -