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Die EEG-Novelle 2025

31.01.2025 Der Bundestag hat noch vor Ende der alten Legislaturperiode mit dem Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen sowie dem Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung wichtige Änderungen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beschlossen. Es geht insbesondere um Regelungen, um für Zeiten temporärer Erzeugungsüberschüsse gerüstet zu sein, wenn im Sommer wieder viel Energie aus Photovoltaik und Windanlagen zur Verfügung steht. Weitere Anpassungen der Regelungen für Biomasse- bzw. Biogasanlagen dienen ebenfalls der Forderung nach einer Flexibilisierung des Stromsystems.

Zu den geplanten Gesetzesänderungen gehören unter anderem wichtige Maßnahmen zur Dämpfung von PV-Einspeisespitzen. Zulässig ist nunmehr die Überbauung eines Netzverknüpfungspunktes (NVP), sodass die Summe der an einem NVP angeschlossenen installierten Leistung die vorhandene Leistung übersteigen kann, die gleichzeitig tatsächlich in das Netz eingespeist werden kann. Dabei sollen bewusst auch Einspeise-UW-Kapazitäten und Anschlusskabel gemeinschaftlich genutzt werden (sog. cable pooling).

Daneben ist nach dem neuen EEG der Abschluss von „flexiblen Netzanschlussvereinbarungen“ möglich. Anlagen- und Netzbetreiber können vereinbaren, dass nur ein Teil der installierten Anlagenleistung am NVP eingespeist werden kann. Stromspeicher lassen sich zukünftig außerdem deutlich flexibler einsetzen, ohne den Anspruch auf die EEG-Vergütung zu verlieren. So haben Speicherbetreiber nun mehrere gesetzliche Optionen zum Betrieb des Speichers zur Verfügung. Weiter sollen ab Inkrafttreten des Gesetzes für Neuanlagen keine Förderung mehr in den Zeiten ausgezahlt werden, in denen der Spotmarktpreis negativ ist.

Nach den Neuregelungen zu den Biomasse- und Biogasanlagen soll es neben der Anhebung der Ausschreibungsvolumina ein neues gesondertes Zuschlagsverfahren für Biomasseausschreibungen geben. Zudem stellt das Gesetz für neue Biogasanlagen die Berechnungsgrundlage für die Förderung um und erhöht den Flexibilitätszuschlag. Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gerechnet wird mit Anfang März 2025.

Wichtig zu wissen ist, dass die Anwendbarkeit der beihilferelevanten Neuregelungen unter dem Vorbehalt der EU-Kommission stehen.

– MS –

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