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Deutschland will Stromsteuer- Befreiungen beihilferechtskonform ausgestalten

14.03.2019 Befreiungen von der Stromsteuer etwa für Kleinanlagen bis zu einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt gelten bisher als staatliche Beihilfen im Sinn des EU-Vertrages. Die Bundesregierung hat daher einen Gesetzentwurf eingebracht, um diese Steuerbefreiungen beihilferechtskonform auszugestalten. »Dabei sollen die Steuerbefreiungen einen klar definierten Anwendungsbereich erhalten und für die Zukunft rechtssicher und ohne großen bürokratischen Aufwand gewährt werden können«, heißt es in dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 19/8037).

Umfasst von der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG soll künftig solcher Strom sein, der in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und zum reinen Eigen- oder auch Selbstverbrauch des Betreibers der Stromerzeugungsanlage verwendet wird. Das Erfordernis eines sog. Grünstromnetzes fällt weg. Dadurch und durch die Beschränkung auf den Selbstverbrauch erhält die Befreiung nach Angaben der Regierung innerhalb des Stromsteuerrechts einen klar definierten Anwendungsbereich, »der bei Stromerzeugungsanlagen dieser Größenordnung zudem nicht Gegenstand der maßgeblichen Förderung für in das Netz eingespeisten Strom nach den bestehenden Begünstigungsregelungen ist«.

Die bisherige Grundstruktur der bisherigen Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt soll aber erhalten bleiben. Sie sollen künftig jedoch auf Strom aus erneuerbarer Erzeugung oder aus umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplungs-Technologie (KWK) beschränkt werden.

Der Bundesrat meldet in seiner Stellungnahme eine Reihe von Änderungswünschen an.

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