18.05.2019 Elektrische Tretroller mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h dürfen künftig im Straßenverkehr fahren: der Bundesrat stimmte am 17.05.2019 einer Verordnung der Bundesregierung zu, die den Umgang mit »Elektrokleinstfahrzeugen« regelt. Anders als in der Regierungsverordnung ursprünglich vorgesehen, dürfen die E-Scooter aber nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen bzw. Radfahrstreifen. Gibt es solche nicht, müssen die Roller auf die Straße. Für alle E-Scooter gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Dies machte der Bundesrat zur Bedingung für seine Zustimmung. Die Roller müssen bremsen können und eine Beleuchtungsanlage haben. Zum Versicherungsnachweis wurde von der Bundesregierung eigens eine aufklebbare Versicherungsplakette zur Anbringung an E-Scootern konzipiert. Eine Helmpflicht besteht aber nicht.
In einer begleitenden Entschließung spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass E-Scooter Einbahnstraßen auch entgegen der Fahrtrichtung befahren dürfen, sofern dies für Fahrräder erlaubt ist. Er bittet die Bundesregierung, die Straßenverkehrsordnung entsprechend zu ändern. Außerdem greift er in der Entschließung Überlegungen der Bundesregierung auf, eine Ausnahmeverordnung für Hoverboards und sonstige Fahrzeuge ohne Lenk- und Haltestangen zu erlassen: Eine solche lehnt der Bundesrat ab. Er plädiert für ein Mindestniveau an Verkehrssicherheit: Die Strategie »Vision Zero« im Straßenverkehr dürfe nicht gefährdet werden. Die Bundesregierung will in diesen beiden wichtigen Punkten auf Sicherheitsbedenken der Länder eingehen. Sie strebt eine Zulassung der E-Tretroller noch im Sommer an. Sie will neue Mobilitätsangebote vor allem in Städten schaffen - zum Beispiel von einer Bushaltestelle weiter nach Hause oder ins Büro. In mehreren deutschen Städten machen sich Leihanbieter für einen Start bereit. Ab wann die E-Scooter tatsächlich fahren dürfen, entscheidet die Bundesregierung: sie muss die vom Bundesrat beschlossenen Änderungen noch umsetzen, dann erfolgt die Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt.
- Quelle: BRat -