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Bundestag verabschiedet Gesetzesnovelle zur Strom- und Gaskonzessionsvergabe

15.12.2016 Der Bundestag hat am 01.12.2016 Änderungen zu den Regelungen der Konzessionsvergabe in § 46 EnWG beschlossen. Die Neuregelungen treten nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 16.12.2016 das vom Bundestag beschlossene Gesetz gebilligt. Zuvor hat der Bundesrat bereits Änderungsvorschläge angebracht, auf die die Bundesregierung mit ihrer Gegenäußerung reagiert hat (BT Drs 18/8184). Die Bundesregierung sah für den Gesetzesentwurf vielfach keinen konkreten Regelungsbedarf in Bezug auf die Änderungsvorschläge oder lehnte diese ab. Aufgegriffen wurde jedoch in der Beschlussfassung des Bundestags der Wunsch des Bundesrats für Übergangsregelungen zur Anwendung des Rügeregimes. Zudem wurde der Streitwert für einstweilige Verfügungsverfahren zur Überprüfung von Ausschreibungsverfahren auf maximal 100.000 EUR begrenzt.

Durch das »Gesetz zur Änderung der Vorschriften zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen Energieversorgung« werden einige wichtige Änderungen des Vergabeverfahrens für Strom- und Gaskonzessionsverfahren vorgenommen mit dem Ziel, die Rechtssicherheit bei den spätestens alle 20 Jahre vorgeschriebenen Neuvergaben und Netzübernahmen zu erhöhen:

  • Konkretisierung des Auskunftsanspruchs der Gemeinde gegenüber dem Inhaber des Wegenutzungsrechtes,
  • zeitlich gestaffelte Rügeobliegenheiten für beteiligte Unternehmen,
  • Fortzahlung der Konzessionsabgabe bei Streitigkeiten,
  • Gewährleistung eines wirtschaftlich angemessenen Netzkaufpreises,
  • stärkere Berücksichtigung von Belangen der örtlichen Gemeinschaft neben Versorgungssicherheit und Kosteneffizienz;

In seiner Stellungnahme weist der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) darauf hin, dass die bisherigen Regelungen zum Neuabschluss von Konzessionsverträgen in der Vergangenheit zu zahlreichen Rechtsstreiten geführt haben. Der Verband begrüßt daher die Neuregelung, da sie die Rechtslage in Bezug auf wesentliche Aspekte verbessere, auch wenn aus Sicht des VKU eine stärkere Erweiterung der kommunalen Spielräume im Verfahren wünschenswert gewesen wäre.

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