Bundesregierung beschließt Kürzung der Marktprämie bei EEG-Direktvermarktung ab 2013
Zu den wichtigsten Zielen des neuen Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) gehört es, die Marktintegration der Erneuerbaren Energien zu fördern.
Zu diesem Zweck sind in dem am 1.1.2012 in Kraft getretenen Gesetz die Regeln zur Direktvermarktung wesentlich erweitert worden. Zentrales Förderinstrument ist dabei die neu eingeführte Marktprämie. Dabei erhalten direktvermarktende EEG-Anlagenbetreiber einerseits die Differenz zwischen der EEG-Vergütung und dem bundesweit einheitlichen Referenzmarktpreis und andererseits eine Managementprämie, die die Zusatzkosten der Vermarktung ausgleichen soll.
Das Marktprämienmodell hat sich seit seiner Einführung innerhalb kürzester Zeit zu einem großen Erfolg entwickelt.
Vor allem Windenergieanlagen, aber zunehmend auch Photovoltaik- und Biogasanlagen sind aus der EEG-Vergütung in die Direktvermarktung mit Marktprämie gewechselt. Insgesamt waren im August 2012 bereits Anlagen mit einer Gesamtleistung von 25.000 MW in der Marktprämie. Mit einer solchen Attraktivität hatten selbst Optimisten nicht gerechnet. Gleichzeitig gab es aber von Anfang an auch kritische Stimmen, die sich vor allem gegen starke Mitnahmeeffekte der Anlagenbetreiber und Vermarkter wenden: Insbesondere für Windenergieanlagen sei die Managementprämie zu hoch bemessen, was zu einer übermäßigen Belastung der EEG-Umlage führen könne.
Die Bundesregierung hat darauf reagiert: Nach der am 29.8.2012 beschlossenen Managementprämienverordnung (ManPrV) soll die ab dem Jahr 2013 ohnehin vorgesehene Reduzierung der Managementprämie für Wind- und Solarstrom noch einmal erheblich stärker ausfallen. Ursprünglich sollte die Prämie 1,00 Ct/kWh im Jahr 2013, 0,85 Ct/ kWh im Jahr 2014 und 0,7 Ct/kWh ab dem Jahr 2015 betragen. Jetzt ist vorgesehen, dass die Managementprämie im Jahr 2013 auf 0,65 Ct/kWh, im Jahr 2014 auf 0,45 Ct/kWh und ab dem Jahr 2015 auf 0,3 Ct/kWh abgesenkt wird. Weniger stark soll die Absenkung für fernsteuerbare Anlagen ausfallen, indem ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 0,1 Ct/kWh in 2013, von 0,15 Ct/ kWh im Jahr 2014 und von 0,2 Ct/kWh ab dem Jahr 2015 eingeführt wird. Als fernsteuerbar gelten solche Anlagen, bei denen der Direktvermarkter jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann. Durch diesen Anreiz soll der vielfach bereits gestartete, jedoch bislang zu zögerliche Aufbau einer Infrastruktur für einen Zugriff der Direktvermarkter auf die EEG-Anlagen gefördert werden.
Im Vergleich zu dem vom Bundesumweltministerium( BMU) am 20.7.2012 vorgelegten Entwurf der Verordnung mildert der Regierungsbeschluss die Absenkung der Managementprämie etwas ab; sie fällt um 0,05 bis 0,1 Ct/kWh niedriger aus. Gleichwohl werden sich Anlagenbetreiber und Direktvermarkter ab dem Jahr 2013 auf geringere Erlöse aus der Direktvermarktung einstellen müssen. Diese Änderungen sind nicht nur bei der Neuverhandlung von Direktvermarktungsverträgen zu beachten, sondern auch und vor allem für bestehende Verträge relevant, die über das Jahr 2012 hinausgehen und nunmehr vielfach angepasst werden müssen. Trotz eines möglichen Eingriffs in bestehende Vertragsverhältnisse können sich die Marktakteure gegenüber dem Gesetzgeber aber nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn dass die Marktprämie bzw. Managementprämie auf dem Verordnungswege jederzeit abgesenkt werden kann, war von Anfang an im EEG angelegt, und auch die Diskussionen hierzu laufen bereits seit vielen Wochen.
Auch wenn es sich um eine Rechtsverordnung handelt, ist hierfür nach den Regeln des EEG die Zustimmung des Bundestags erforderlich. Bislang ist die Verordnung nur von der Bundesregierung beschlossen worden. Es ist auch möglich, dass das Parlament noch weitere Änderungen der Verordnung beschließt.
- Becker Büttner Held -