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BReg legt Novelle des Gebäudeenergiegesetzes vor

19.04.2023 Die Bundesregierung hat die 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beschlossen. Danach muss ab 2024 beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie (EE) gesetzt werden. Mit dem Gesetzentwurf soll der Umstieg auf EE beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung gesetzlich verankert, die Dekarbonisierung des Wärmebereichs eingeleitet und schrittweise umgesetzt werden.

Die geplante Neuregelung sieht vor, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) zu mindestens 65% mit EE betrieben werden muss. Bestehende Heizungen sind nach Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind nach dem Entwurf weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044.

Die Umsetzung der Vorgaben soll technologieoffen erfolgen: Die Pflicht zur Nutzung von 65% EE in neu eingebauten Heizungen ist individuell umsetzbar. Es ist möglich, den Erneuerbaren-Anteil rechnerisch nachzuweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärme­pumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Die Möglichkeit, sogenannte H2-Ready-Gasheizungen zu nutzen, also Heizungen, die auf 100% Wasserstoff umrüstbar sind, erscheint kompliziert. Es muss dazu einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze geben und diese Heizungen müssen ab 2030 mit mindestens 50% Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65% Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude sind in dem Entwurf weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65% Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).

Daneben gilt eine Reihe von Übergangsfristen und eine Ausnahme für Eigentümer ab 80 Jahren. Zudem soll es eine allgemeine Härtefallregelung geben, etwa, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen sollen hier einfließen.

– Quelle: BMWK –

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