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BNetzA legt Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertrag fest

16.04.2015 Mit Beschluss vom 16.04.2015 (BK6-13-042) hat die Bundesnetzagentur nach langer Konsultation nunmehr den Netznutzungsvertrag und den Lieferantenrahmenvertrag Strom festgelegt.

Netzbetreiber dürfen ab dem 01.01.2016 mit Letztverbrauchern von Elektrizität und mit Lieferanten nur noch Verträge neu abschließen, welche »inhaltlich vollständig« den Anlagen zur Festlegung, insbesondere dem Standardvertrag in Anlage 1, entsprechen. Alle bereits bestehenden Verträge sind zum 01.01.2016 inhaltlich vollständig anzupassen. Der Standardvertrag unterscheidet nicht zwischen Lieferanten und Letztverbrauchern als Netznutzer, in beiden Fällen ist der gleiche Standardvertrag anzuwenden.

Entgegen der ursprünglichen Konsultationsfassung umfasst der Standardvertrag nur Entnahmestellen, nicht aber Einspeisestellen. Er betrifft hingegen sämtliche Spannungsebenen, d.h. auch die Entnahme aus den Mittel- und Hochspannungsnetzen. Da nur Verträge mit Letztverbrauchern von Elektrizität und mit Lieferanten adressiert sind, sind die Verträge zwischen den Netzbetreibern nicht von der Festlegung betroffen. Der Beschluss und die Anlagen sind auf der Webseite der BNetzA veröffentlicht (Beschlusskammern/Beschlusskammer 6/Lieferantenrahmenvertrag). Zur (von der BNetzA nicht aufgegriffenen) Kritik an der Festlegung eines Netznutzungsvertrages durch die BNetzA vgl. Brändle in Versorgungswirtschaft 2014, 65 = DokNr. 14002712.

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