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BNetzA legt Entgelt für Mitnutzung nach DigiNetzG fest

06.11.2018 Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat erstmalig den im Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetz-Gesetz) angelegten Kostenmaßstab für die Bestimmung fairer und angemessener Entgelte für die Mitnutzung eines städtischen Leerrohres angewendet. Der Preis für die Mitnutzung wurde auf 0,25 Euro pro Meter und Jahr festgelegt.

Das DigiNetz-Gesetz soll der zentrale Meilenstein für die Verwirklichung der Digitalen Agenda für Deutschland sein und eine neue Dynamik beim Ausbau von Glasfaserkabeln freisetzen. Die Mitnutzung bereits bestehender Infrastrukturen hebt Synergien beim Glasfasernetzausbau.

Konkret ging es um die Mitnutzung eines 33m langen Leerrohrs in städtischem Eigentum unter einer Straßenkreuzung. Der regionale Telekommunikationsanbieter nutzt dies für sein Glasfaserkabel, um ein Gewerbegebiet an ein digitales Hochgeschwindigkeitsnetz anzuschließen.

Die BNetzA hatte einen zwischen den Parteien verhandelten Vertragsentwurf angeordnet. Soweit sich die Parteien nicht einigen konnten, hat die Bundesnetzagentur darin die Bedingungen nach den gesetzlichen Vorgaben festgeschrieben. Dies betraf insbesondere Kündigungsregelungen und das an die Stadt zu zahlende Entgelt.

Das festgelegte Entgelt ermittelte die BNetzA aus den Zusatzkosten der Stadt für die Ermöglichung der Mitnutzung in Höhe von rund 330 Euro sowie einem Aufschlag von 25 Euro pro Jahr. Dabei stelle der Aufschlag einen Gewinn ohne direkte Kostenentsprechung dar, der Anreize zur freiwilligen Mitnutzungsgewährung setzen soll, so die Behörde. Anknüpfungspunkt war ein aufgrund einer Markterhebung zu bereits geschlossenen Mitnutzungsverträgen ermittelter bundesweiter Meterpreis pro Jahr. Dazu kommt ein Mindestaufschlag (25 Euro pro Jahr), der Anreizwirkung entfalten und weitere Verhandlungslösungen fördern soll und gilt für Fälle, in denen Leerrohre von anderen als Telekommunikationsnetzbetreibern zur Verfügung gestellt werden. Für Telekommunikationsunternehmen ist gesetzlich ein abweichender Maßstab vorgesehen.

- MS -

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