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BNetzA fragt Mitnutzungsverträge öffentlicher Versorgungsnetze ab

13.07.2018 Die Bundesnetzagentur hat eine umfangreiche Abfrage der Verträge zur Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze gestartet. In dem am 10. 11. 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) hat der Gesetzgeber unter anderem einen Anspruch auf Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze im Telekommunikationsgesetz (TKG) festgeschrieben. Dadurch sollen Versorgungsnetze für Energie und Abwasser ebenso wie Infrastrukturen von Straßen, Schienen- und Wasserwegen vermehrt für den Breitbandausbau mitgenutzt werden.

Eigentümer und Betreiber öffentlicher Versorgungsnetze sind nach § 77d Abs. 4 TKG verpflichtet, geschlossene Verträge über Mitnutzungen innerhalb von zwei Monaten nach deren Abschluss der Bundesnetzagentur zur Kenntnis zu geben. Ziel der Regelung ist es, der Bundesnetzagentur eine genaue Übersicht über die Marktverhältnisse zu ermöglichen.

Die Verpflichtung betrifft die Bereitsteller von Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für Telekommunikation, Gas, Elektrizität, Fernwärme, Wasser (ausgenommen Trinkwasser), Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie Verkehrsdiensten. Die Verpflichtung scheint noch nicht umfassend bekannt zu sein, da bislang nur wenige Verträge vorgelegt worden sind. Daher hat die Bundesnetzagentur mit einer Abfrage der Verträge bei den Verpflichteten begonnen. Sie werden zurzeit angeschrieben und auf ihre Verpflichtung zur Vorlage der Verträge hingewiesen.

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