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BKartA: Meldepflichten zum Wettbewerbsregister gelten ab sofort

01.12.2021 Das Bundeskartellamt (BKartA) hat die formellen und technischen Vorbereitungen zum Wettbewerbsregister abgeschlossen. Seit dem 01.12.2021 sind alle zuständigen Behörden verpflichtet, dem BKartA relevante Rechtsverstöße zur Eintragung in das Wettbewerbsregister zu melden. Zeitgleich können die registrierten öffentlichen Auftraggeber in Vergabeverfahren erstmals auf das Wettbewerbsregister zugreifen. Ab Juni 2022 ist die Abfrage ab bestimmten Auftragswerten verpflichtend. Das bundesweite Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen zur Verfügung, die es den Auftraggebern ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Anhand von Abfragen beim Wettbewerbsregister können die Auftraggeber eigenständig überprüfen, ob - entgegen entsprechenden Eigenerklärungen der Bieter - Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Relevante Verstöße können sich auch aus dem Kartellrecht ergeben, wenn die Kartellbehörden Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot mit einem Bußgeld von wenigstens 50.000 Euro geahndet haben oder die Verstöße rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle zur Folge hatten. Für Kartellbeteiligte wird dann die Selbstreinigung durch einen Schadensausgleich und Compliance-Maßnahmen wichtig, um wieder an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen zu können. Rechtliche Grundlage für die Einrichtung und den Betrieb des Wettbewerbsregisters ist das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), Das Wettbewerbsregister wird beim BKartA als elektronische Datenbank geführt. Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29.10.2021 hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgestellt, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung an das BKartA vorliegen. Damit sind Strafverfolgungs- und Bußgeldbehörden ab dem 01.12.2021 zur Mitteilung registerrelevanter Entscheidungen an das BKartA verpflichtet (vgl. § 4 Abs. 1 WRegG). Ebenfalls ab dem 01.12.2021 kann das BKartA öffentlichen Auftraggebern auf deren Ersuchen bereits die Möglichkeit zur Abfrage des Wettbewerbsregisters eröffnen. Die Abfragepflicht bei bestimmten Auftragswerten ist ab dem 01.06.2022 anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt sind die öffentlichen Auftraggeber nach § 99 GWB ab einem Auftragswert von 30.000 Euro, die Sektorenauftraggeber nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und Konzessionsgeber nach § 101 Abs.1 Nr. 1 und 2 GWB bei Erreichen des EU-Schwellenwertes in Vergabeverfahren zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet. Die konkrete Abfrage beim Wettbewerbsregister in einem Vergabeverfahren setzt voraus, dass sich der Auftraggeber vorab bei der Registerbehörde registriert und intern die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Die Registrierung erfolgt unter Einsatz des Registrierungssystems SAFE, das auch im Bereich der Justiz genutzt wird, in Verbindung mit einem Registrierungsantrag an die Registerbehörde. Bis zur Anwendbarkeit der Abfragepflicht im Hinblick auf das Wettbewerbsregister bleiben die bisher bestehenden Abfragepflichten im Hinblick auf die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister bestehen. Die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis abzufragen, wird noch für drei Jahre nach Anwendbarkeit der Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters erhalten bleiben. Ab dem 01.06.2025 entfällt dann auch die bisherige Verpflichtung zur Abfrage des Gewerbezentralregisters. Das Bundeskartellamt hatte am 25.11.2021 Leitlinien zur vorzeitigen Löschung einer Eintragung aus dem Wettbewerbsregister sowie Praktische Hinweise für einen Antrag auf Löschung veröffentlicht. Das Wettbewerbsregister stellt öffentlichen Auftraggebern in Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann. Je nach Art des Verstoßes kann ein Eintrag eines Unternehmens drei oder fünf Jahre im Register stehen. Eintragungen können jedoch vorzeitig aus dem Register gelöscht werden, wenn sich das betreffende Unternehmen erfolgreich einer sog. vergaberechtlichen Selbstreinigung unterzogen hat. Die Leitlinien konkretisieren, welche Schritte zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen aus dem Wettbewerbsregister notwendig sind. Unternehmen müssen ihr vergangenes Fehlverhalten aufarbeiten und vorbeugende Maßnahmen für die Zukunft ergreifen. Auf diese Weise wird Compliance in den Unternehmen ausgebaut. Dies ist auch eine Hilfestellung gerade für kleine und mittlere Unternehmen. Das BKartA ruft öffentliche Auftraggeber, die noch nicht registriert sind, dazu auf, die Registrierung unverzüglich nachzuholen, um der gesetzlichen Abfragepflicht nachkommen zu können. - MS -

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