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BFH: Neues zum steuerlichen Querverbund

22.11.2024 Der BFH hat jetzt sein Urteil vom 29.08.2024 – V R 43/21 zu den Zusammenfassungsgrundsätzen gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG veröffentlicht. Der Sachverhalt betrifft die sog. Kettenzusammenfassungen im steuerlichen Querverbund und ist somit für alle Kommunen und öffentliche Unternehmen, die Bäderbetriebe mittels einer technisch-wirtschaftlichen Verflechtung zusammenfassen, von großer Bedeutung.

Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG können mehrere Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst werden, wenn

  • die BgA gleichartig sind oder
  • zwischen den BgA nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch- wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
  • es liegen BgA nach § 4 Abs. 3 KStG (u.a. Versorgungsbetriebe) vor.

Die zusammengefassten BgA können dann für Zwecke der Einkommensermittlung als einheitlicher Betrieb angesehen werden mit der Möglichkeit der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten aus den einzelnen Tätigkeiten. Diese Grundsätze der BgA-Zusammenfassung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG finden auch bei öffentlichen Beteiligungsunternehmen im Rahmen der sog. Spartenrechnung Anwendung (§ 8 Abs. 9 KStG).

In der Sache ging es um die Frage, ob zwischen einem Versorgungs-BgA und einem Freibad eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung von ausreichendem Gewicht vorlag und insbesondere, ob diese Verflechtung nur zwischen dem Freibad-BgA und einem der zusammengefassten Versorgungs-BgA (BHKW-Betrieb und Wasserversorgung) oder zwischen dem Freibad-BgA und allen BgA des Versorgungs-BgA bestehen muss. Nach Auffassung des BFH ist eine Zusammenfassung nur im letzteren Fall möglich.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) sah es dagegen bisher für ausreichend an, wenn die Voraussetzungen nur zwischen dem neuen BgA und einem der bereits zusammengefassten BgA vorliegen (sog. Kettenzusammenfassung). Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ggf. mit einer Nichtanwendungsregelung reagiert oder ob in der neuen Legislaturperiode möglicherweise eine Gesetzgebungsänderung erfolgt.

– MS –

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