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Betrieb von Ladeinfrastruktur in De-Minimis-Unternehmen

01.07.2024 Noch ein halbes Jahr beträgt die Übergangsfrist, bis zu der die Entflechtungsmaßnahmen in Bezug auf die Ladeinfrastruktur durchgeführt sein müssen. Bereits seit 2021 wird in § 7c EnWG als Vorgabe der Strombinnenmarktrichtlinie geregelt, wer die Ladeinfrastruktur für die E-Mobilität errichten und betreiben darf. Danach gilt als Grundregel, dass Netzbetreiber kein Eigentum an Ladepunkten haben dürfen und diese weder entwickeln, verwalten noch betreiben dürfen.

Es gibt allerdings eine Ausnahmeregelung: Danach dürfen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet unter bestimmten Bedingungen Ladepunkte besitzen und betreiben. Voraussetzung ist jedoch, dass nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft ein regionales Marktversagen festgestellt worden ist und die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Errichtung und den Betrieb von Ladepunkten durch den Netzbetreiber im jeweiligen Gebiet genehmigt.

Die Frage, ob diese Regelung ebenso für De-Minimis-Unternehmen gilt, war umstritten. Faktisch würde dies für De-Minimis-Unternehmen nämlich bedeuten, dass eine separate Gesellschaft gegründet werden muss, also die Ladeinfrastruktur in jedem Fall von einem Dritten betrieben werden müsste. Ein Aufwand, den viele kleine Stadtwerke scheuen.

Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023“ (BGBl. I Nr. 405 vom 28.12.2023) wurde durch eine Änderung in § 118 Abs. 34 EnWG nunmehr klargestellt, dass die Vorgaben des § 7c EnWG auch von De-Minimis-Unternehmen eingehalten werden müssen. Diese dürfen demnach keine Ladepunkte für die E-Mobilität mehr betreiben. Es gilt allerdings noch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 für den Weiterbetrieb.

Zum Thema und weiteren Fragen gibt es ein ausführliches Update in Heft 09.2024 der Versorgungswirtschaft.

– MS –

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