Beschwerden zu unerlaubten Werbeanrufen auf Höchststand
14.01.2022 Die Bundesnetzagentur (BNetzA) erreichten im Jahr 2021 insgesamt 79.702 schriftliche Beschwerden zu unerlaubten Werbeanrufen, soviel wie noch nie. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das einen Zuwachs von 26 Prozent: 2020 gab es 63.273 Beschwerden. Die Beschwerden betrafen besonders häufig Werbeanrufe zu Energieversorgungsprodukten, gefolgt von Versicherungs- und Finanzprodukten. Ein weiteres häufiges Beschwerdethema bildeten aggressiv beworbene Zeitschriftenabonnements sowie Gewinnspiele. Anrufe zu Werbezwecken, zu denen Verbraucher nicht vorher eingewilligt haben, sind rechtswidrig. Erlaubt sind solche Anrufe nur, wenn der Verbraucher vor dem Anruf sein Einverständnis gegeben hat. Nach den neuen gesetzlichen Regelungen muss dies der Unternehmer im Zweifel nachweisen können. Der Werber darf seine Rufnummer nicht unterdrücken. Das ist eine zusätzliche Ordnungswidrigkeit. Fragt der Anrufer zu Beginn des Gesprächs nach einer Erlaubnis, reicht das nicht aus. Werbeanrufe müssen im Vorhinein genehmigt werden, zum Beispiel beim Vertragsabschluss. Bei ihren Ermittlungen stellte die BNetzA ein deutlich gestiegenes Aufkommen an Werbeanrufen fest, bei denen die Anrufer den Empfängern entweder gar keine Rufnummer anzeigten oder missbräuchlich eine häufig im Tagesrhythmus wechselnde falsche Rufnummer aufsetzten. Hierdurch machten sie es den Verbraucherinnen und Verbrauchern besonders schwer, Werbeanrufe zu erkennen und ihren Eingang zu verhindern. Dieses verschleiernde Verhalten erschwerte auch die Ermittlungen des Amtes. Künftig haben Täter in diesen Fällen jedoch mit deutlich höheren Bußgeldern zu rechnen. Zum 01.12.2021 erhöhte der Gesetzgeber den Bußgeldrahmen für Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen von bislang 10.000 EUR auf künftig 300.000 EUR. Die BNetzA hat ihre Verfolgungstätigkeit gegen unlauter agierende Unternehmen weiter intensiviert. Sie hat gegen zahlreiche Unternehmen Ermittlungsverfahren eingeleitet und insgesamt 14 Großverfahren mit der Verhängung eines Bußgeldes abgeschlossen. Im Jahr 2021 wurden wegen unerlaubter Telefonwerbung und Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen Bußgelder in einer Gesamthöhe von 1.435.000 Euro verhängt. Auch dies stellt im Vergleich zu den letzten Jahren eine nochmalige Steigerung dar (2018: 1.105.000 EUR, 2019: 1.309.500 EUR, 2020: 1.351.500 EUR). Alle mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossenen Verfahren werden von der BNetzA veröffentlicht. - Quelle: BNetzA -