Beschluss des Bundesrates zur ARegV-Novelle
08.07.2016 Der Bundesrat hat am 08.07.2016 der Reform der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) mit Änderungen des Wirtschaftsausschusses zugestimmt (BR-Drs. 296/16). Er ist jedoch nicht allen Empfehlungen gefolgt.
Der Wirtschaftsausschuss empfahl u.a. die Übergangsregelung in § 34 Abs. 5 S. 1 der ARegV-Novelle mindestens auf die vierte Regulierungsperiode auszudehnen (Nr. 11 BR-Drs. 296/1/16). Zur Begründung führte der Wirtschaftsausschuss aus, dass zukünftige positive Sockeleffekte aus der Bewertung des Anlagevermögens ohne einen Ausgleich vollständig beseitigt werden. Dies bedeute, dass in der Vergangenheit getätigte Investitionen zukünftig geringer verzinst würden und durch den Wegfall von Abschreibungsscheiben Eigenkapital vernichtet werde. Netzbetreiber, deren Gesellschafter und Kapitalgeber würden somit rückwirkend für bereits getätigte Investitionen bestraft. Das Vertrauen in die Stabilität und Verlässlichkeit des Regulierungsrahmens werde nach haltig beschädigt. Um die beschriebenen negativen Effekte zumindest et - was abzumildern, sollte die Übergangsregelung ausgedehnt werden. Der Bundesrat hat anstelle dieser Beschlussempfehlung den Antrag des Landes Hessen mit Mehrheit angenommen. Der Antrag sieht lediglich die Bitte um Prüfung an die Bundesregierung vor, ob die vorgesehene Übergangsregelung auf die vierte Regulierungsperiode auszudehnen ist, um eine vollständige Refinanzierung effizienter Investitionen zu gewährleisten. Das Volumen der von 2007 bis 2016 getätigten Investitionen der Verteilernetzbetreiber in Deutschland und die zur Finanzierung der Kosten dieser Investitionen gewährten Erlöse würden derzeit nicht in ausreichender Gliederungstiefe und Verlässlichkeit aufbereitet vorliegen. Es erscheint jedoch möglich, im Zuge der anstehenden Kostenprüfungen für die dritte Regulierungsperiode weitere, für die Beurteilung der Frage erforderliche Daten zu erheben.
Angenommen wurde die Empfehlung des Wirtschaftsausschusses, den Abbau der Ineffizienzen der Netzbetreiber wie bisher auf die gesamte Regulierungsperiode zu erstrecken. Die mit dem Regierungsentwurf vorgesehene Verkürzung des Senkungspfades auf die ersten drei Jahre einer Regulierungsperiode verschärfe ansonsten den Kostensenkungsdruck der Netzbetreiber erheblich, die gesetzlich vorgegebene Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der Effizienzvorgaben (§ 21a Absatz 5 EnWG) erscheint gefährdet.
So betont auch der Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung, Stefan Kapferer, positiv, dass der Bundesrat das Vorhaben der Bundesregierung zurückweist, den Kostendruck auf die Netzbetreiber erheblich zu verschärfen, indem vorgegebene Effizienzziele in deutlich kürzerer Zeit erreicht werden müssten als bislang. Kapferer appelliert an die Bundesregierung, die Novelle mit den wichtigen Änderung des Bundesrates schnell in Kraft treten zu lassen. Ein noch schärferer Kostendruck sei kontraproduktiv: Bis 2032 müssten bis zu 50 Milliarden Euro in die Verteilnetze investiert werden. In der Gesamtschau verbleibe eine Verbesserung der Bedingungen für Investitionen ab 2018/ 2019 in Verbindung mit einer massiven Entwertung der bestehenden Netze, die durch die beschlossene Übergangsregelung zu den Sockeleffekten jedoch nicht annähernd ausgeglichen werde.
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