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BEHG in Kraft: CO2-Bepreisung für Gasversorgungsunternehmen 2021

12.02.2020 Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist am 20.12.2019 in Kraft getreten und regelt die Mechanismen für die zukünftige CO2-Bepreisung. Die Bezeichnung als »CO2-Steuer« ist dabei begrifflich unscharf. Gesetzliche Grundlage ist die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Luftreinhaltung, es handelt sich daher nicht um eine Steuer im eigentlichen Sinne.

Werden vom BEHG erfasste Brennstoffe in Verkehr gebracht, müssen hierfür Emissionszertifikate erworben werden. Diese Pflicht trifft ab 2021 zunächst u.a. Gasversorgungsunternehmen. Das BEHG gibt in den Anlagen 1 und 2 Aufschluss über die Brennstoffe, für deren Inverkehrbringen Emissionszertifikate erworben werden müssen. In den Jahren 2021 und 2022 sind das Benzin, Diesel, Heizöl, Flüssiggas und Erdgas, weitere Stoffe nach der sog. umfassenden Brennstoffliste nach Anlage 1 sind ab dem Jahr 2023 betroffen.

Ab dem Jahr 2021 muss der Verantwortliche jährlich zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffemissionen berichten. Dieser Emissionsbericht muss bis zum 31.07. eines jeden Jahres, erstmalig 2022, für das Vorjahr beim Umweltbundesamt (UBA) eingereicht werden. Die Anforderungen an den Inhalt von (vereinfachtem) Überwachungsplan und Emissionsbericht, Fristen zur Einreichung vom (vereinfachten) Überwachungsplan sowie weitere Verfahrensfragen werden noch durch eine Rechtsverordnung geregelt. Weiter muss der Verantwortliche für die Handelsperiode einen Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen erstellen und einreichen. Die erste Handelsperiode läuft nach der EU-Klimaschutzverordnung von 2021 bis 2030. Werden die Brennstoffemissionen über Standardemissionsfaktoren ermittelt, besteht auch die Möglichkeit einen vereinfachten Überwachungsplan einzureichen. Der (vereinfachte) Überwachungsplan muss durch das UBA genehmigt werden. Bis zum 30.09. müssen Emissionszertifikate entsprechend zur Gesamtmenge der Brennstoffemissionen beim UBA abgegeben werden. Erstmalig besteht diese Abgabeverpflichtung ebenfalls im Jahr 2022.

Der Preis für eine Tonne CO2 beträgt 25 €, bis zum Jahr 2025 wird dieser Festpreis auf 55 € pro Tonne steigen. Ab dem Jahr 2026 soll es ein Versteigerungsverfahren mit einem festgelegten Preiskorridor mit einem Mindest- und einem Höchstpreis geben. Sollen die belieferten Kunden die Kosten für Emissionszertifikate tragen, so muss dies in den Lieferverträgen geregelt sein. Entscheidend ist insoweit, ob die in Gaslieferverträgen oft gewählten Formulierungen von sog. »Steuern- und Abgabenklauseln« die Kosten für Emissionszertifikate umfassen und somit die Umlegung auf den Kunden zulassen.

- MS -

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