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BAFA erklärt: EEG 2014 - Änderungen in der Besonderen Ausgleichregelung 2014

Geprüfter handelsrechtlicher Jahresabschluss für alle antragstellenden Unternehmen erforderlich

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erklärt, dass zum Nachweis der Bruttowertschöpfung vom antragstellenden Unternehmen neben der Wirtschaftsprüferbescheinigung auch der geprüfte vollständige handelsrechtliche Jahresabschluss einschließlich Prüfungsbericht eingereicht werden muss.

In der Vergangenheit bestand für antragstellende Unternehmen, die nach Handelsgesetzbuch von der Prüfungspflicht befreit waren, die Möglichkeit, zusammen mit entsprechenden Hinweisen in der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers deren ungeprüften Jahresabschluss als Antragsunterlage einzureichen.

Nach der neuen Regelung des EEG 2014 ist durch sämtliche antragstellende Unternehmen ein geprüfter Jahresabschluss einzureichen, denn die Wirtschaftsprüferbescheinigung ist auf Grundlage des geprüften Jahresabschlusses zu erstellen. Dies gilt auch für nach dem Handelsgesetzbuch nicht prüfungspflichtige Unternehmen.

Grund hierfür ist insbesondere, dass mit der EEG-Novelle 2014 die Bruttowertschöpfung eine besondere Bedeutung erlangt hat. Nach ihr richtet sich jetzt nicht mehr nur, ob ein Unternehmen ein bestimmtes Verhältnis seiner Stromkosten zur Bruttowertschöpfung (sogenannte Stromkostenintensität) erreicht hat, sondern sie ist auch Messwert des Begrenzungsdeckels, also des Betrages, den ein Unternehmen höchstens an EEG-Umlage zu zahlen hat. Zur Ausführung der neuen Bestimmungen ist es daher notwendig, dass das BAFA auf zuverlässig geprüftes Datenmaterial zurückgreifen kann.

Da das EEG 2014 nur zwei Monate vor Ende der diesjährigen Ausschlussfrist in Kraft trat und sich hinsichtlich des Erfordernisses der geprüften Jahresabschlüsse keine Übergangsregelung im Gesetz findet, wird das BAFA im Antragsjahr 2014 auch freiwillig geprüfte Jahresabschlüsse akzeptieren und dass der Bestätigungsvermerk nicht gesiegelt wurde. Die Prüfung selbst muss jedoch trotzdem von einem/r Wirtschaftsprüfer/in oder vereidigten Buchprüfer/in durchgeführt worden sein.

Bei Schienenbahnenunternehmen besteht das BAFA nicht auf einem geprüften Jahresabschluss, da das Erreichen einer bestimmten Stromkostenintensität hier keine Antragsvoraussetzung ist.

- bafa -

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