Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn
BFH, Urteil vom 16.5.2013 – VI R 94/10
Zuwendungen eines Arbeitgebers sind anlässlich einer Betriebsveranstaltung bei Überschreiten einer Freigrenze (110 Euro/Person) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Der Wert der den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen kann anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber dafür aufgewendet hat. Die Kosten sind grundsätzlich zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen (s. BFH-Urteil vom 12.12.2012 - VI R 79/10, VW-DokNr. 13001975). Mit Urteil vom 16.5.2013 - VI R 94/10 hat der BFH unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass für die Annahme von Arbeitslohn, die Teilnehmer durch die Leistungen objektiv bereichert sein müssen. Zu einer objektiven Bereicherung führen nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (z.B. Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters) bleiben bei der Kostenermittlung hingegen unberücksichtigt. In einem weiteren Urteil vom 16.5.2013 - VI R 7/11 bestätigt der BFH, dass die Kosten auf alle Teilnehmer (z.B. Familienangehörige) zu verteilen sind. Der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand wird, entgegen der früheren Auffassung des BFH, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze grundsätzlich nicht als eigener Vorteil zugerechnet.
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