Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn
Urteil des BFH vom 12.12.2012 – VI R 79/10 -
Zuwendungen des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie nicht der Entlohnung des Arbeitnehmers dienen. Dies kann bei Leistungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen der Fall sein, wenn diese Veranstaltungen der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander dienlich sind. Der BFH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung die Zuwendungen in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Nach Auffassung des BFH ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der durch die Finanzverwaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 festgelegten Freigrenze in Höhe von 110€ festzuhalten. Eine ständige Anpassung des Höchstbetrags an die Geldentwertung sei jedoch nicht Aufgabe des Gerichts. Vielmehr fordert das Gericht die Finanzverwaltung auf, »alsbald« den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen. Zudem weist der BFH in seinem Urteil vom 12.12.2012 - VI R 79/10 daraufhin, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden dürfen, die Lohncharakter haben.
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