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Titel: Rückstellungen für Verpflichtungen, zu viel vereinnahmte Entgelte mit künftigen Einnahmen zu verrechnen (Verrechnungsverpflichtungen)
Behörde / Gericht: Bundesministerium der Finanzen (BMF), Berlin
Datum: 22.11.2013
Aktenzeichen: S 2137/09/10004 :003, DOK 2013/1066445
Artikeltyp: Verwaltungsanweisungen
Kategorien: Bilanzsteuerrecht, Einkommensteuer/SolZ, Körperschaftssteuer/SolZ
Dokumentennummer: 13002435

Rückstellungen für Verpflichtungen, zu viel vereinnahmte Entgelte mit künftigen Einnahmen zu verrechnen (Verrechnungsverpflichtungen)

BMF, Schreiben vom 22.11.2013 – S 2137/09/10004 :003, DOK 2013/1066445

Das BMF hat mit Schreiben vom 22.11.2013 - S 2137/09/10004 :003, DOK 2013/1066445 zur steuerlichen Gewinnermittlung festgehalten: Der BFH hat mit Urteil vom 6.2.2013 (I R 62/11, Versorgungswirtschaft 2013 S. 190, DokNr. 13002388) entschieden, dass für Kostenüberdeckungen, die in einer Kalkulationsperiode entstanden sind und die in der folgenden Kalkulationsperiode durch entsprechend geminderte Entgelte auszugleichen sind, Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sind. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu dem BMF-Schreiben vom 28.11.2011 (BStBl I S. 1111; Versorgungswirtschaft 2012 S. 15, DokNr. 12001315), wonach Verrechnungsverpflichtungen als Bestandteil bestehender Vertragsverhältnisse mangels Erfüllungsrückstand nicht passiviert werden können. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 28.11.2011 aufgehoben.

Bitte das Schreiben über unten stehenden Link öffnen.

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