Titel: Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes – Sachlicher Anwendungsbereich des Passivierungsverbots nach § 5 Abs. 2a EStG 2002 (Urteil)
Behörde / Gericht:
Bundesfinanzhof München (BFH; seit 1950)
Datum: 06.02.2013
Aktenzeichen: – I R 62/11 -
Artikeltyp:
Rechtsprechung
Kategorien:
Einkommensteuer/SolZ,
Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte,
Gewerbesteuer,
Handelsrecht,
Körperschaftssteuer/SolZ,
Recht der kommunalen Betriebe
Dokumentennummer:
13002388
ebenso Versorgungswirtschaft 7/2013, Seite 190
Rückstellungen für Kostenüberdeckungen eines kommunalen Zweckverbandes – Sachlicher Anwendungsbereich des Passivierungsverbots nach § 5 Abs. 2a EStG 2002 (Urteil)
- Urteil des BFH vom 6.2.2013 - I R 62/111 -
- Ist eine sog. Kostenüberdeckung nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften (hier: nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SächsKAG für die Nutzungsentgelte im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung) in der folgenden Kalkulationsperiode auszugleichen (Rückgabe der Kostenüberdeckung durch entsprechende Preiskalkulation der Folgeperiode), liegt eine rückstellungsfähige ungewisse Verbindlichkeit vor.
- Das Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG 2002 setzt voraus, dass sich der Anspruch des Gläubigers nur auf künftiges Vermögen…