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Titel: OVG Greifswald: Nutzungsuntersagung von Ferienwohnnutzung in allgemeinen Wohngebieten
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (in Greifswald)
Datum: 14.04.2015
Aktenzeichen: 3 M 86/14 und 3 M 92/14
Artikeltyp: Im Focus
Kategorien: Sonstiges Kommunalrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 15003336

OVG Greifswald: Nutzungsuntersagung von Ferienwohnnutzung in allgemeinen Wohngebieten

OVG Greifswald, Beschlüsse vom 14.04.2015 - 3 M 84/14 und vom 20.05.2015 - 3 M 92/14 u.a.

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat in mehreren Beschlüssen (vom 14.04.2015 - 3 M 86/14 und vom 20.05.2015 - 3 M 92/14 u.a.) entschieden, dass die Vermietung von Wohnraum als Ferienwohnung in einem Gebiet, das in einem Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden ist, rechtswidrig sei. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anordnung sofortiger Vollziehungen von Nutzungsuntersagungen, die die Vermietung von Wohnungen an der Ostseeküste an Feriengäste betrafen. Eine Nutzung als Ferienwohnung sei in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zugelassen. Ob die Gemeinde die Vorstellung hatte, rechtlich sei eine Ferienwohnnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, sei unerheblich. Es spiele rechtlich auch keine Rolle, wenn die Eigentümer einer rechtswidrig genutzten Ferienwohnung Kurabgabe an die Gemeinde zahlten oder die Gemeinde oder der Landkreis Kenntnis von dieser Art der Nutzung habe. Eine

vom Landkreis ausgesprochene Erklärung, die rechtswidrige Nutzung zu dulden, lag in den entschiedenen Fällen nicht vor. Stelle die zuständige Bauaufsichtsbehörde - hier: der Landkreis - die rechtswidrige Nutzung fest, ist bei Fehlen einer die Ferienwohnnutzung legitimierenden Baugenehmigung in der Regel die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen ist die Bauaufsichtsbehörde veranlasst, besondere Ermessenserwägungen anzustellen, um festzustellen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung überwiegt.

Bitte den vollständigen Beschluss 3 M 86/14 über unten stehenden Link öffnen.

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