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Titel: Nutzungsuntersagung von Ferienwohnnutzung in allgemeinen Wohngebieten
Behörde / Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (in Greifswald)
Datum: 14.04.2015
Aktenzeichen: 3 M 86/14
Gesetz: BauNVO, LBauO
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Sonstiges Kommunalrecht, Verwaltungsrecht
Dokumentennummer: 15003346

Nutzungsuntersagung von Ferienwohnnutzung in allgemeinen Wohngebieten

OVG Greifswald, Beschluss vom 14.04.2015 – 3 M 86/14

Leitsätze des Gerichts:

Eine Ferienwohnnutzung ist in einem allgemeinen Wohngebiet nicht deshalb zulässig, weil der Plangeber sie hat zulassen wollen. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist der individuellen Auslegung nicht zugänglich, weil ihre Bedeutung in § 4 BauNVO verbindlich geregelt ist. Modifikationen können nur nach Maßgabe der Regelungen in § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO.

Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor, so ist in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Dies gilt auch für den Erlass einer Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität des Vorhabens. Es bedarf einer weiteren Begründung grundsätzlich nicht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

Entgegen diesem Grundsatz kann im Einzelfall ein überwiegendes öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts ausnahmsweise dann zu verneinen sein, wenn die Gemeinde in einem bereits fortgeschrittenen Stadium ein Planänderungsverfahren durchführt mit dem Ziel, die Nutzung zu legalisieren, und der Abschluss dieses Verfahrens in absehbarer Zeit erwartet werden kann. Ob dabei auch der Umstand eine Rolle spielt, dass der Adressat der Nutzungsuntersagung unter zutreffender Angabe der Nutzungsart ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt hat, bleibt offen.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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