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Titel: Keine nachträgliche Korrektur des pauschalierten Effizienzwertes im vereinfachten Verfahren; fehlende Bestimmtheit des Widerrufvorbehalts
Behörde / Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf (Nordrhein-Westfalen)
Datum: 21.01.2016
Aktenzeichen: VI-5 Kart 33/14 (V)
Gesetz: GasNEV, ARegV
Artikeltyp: Rechtsprechung
Kategorien: Energie(wirtschafts)recht, Gebühren- und Beitragsrecht; Strom- und Gastarife; Netzentgelte
Rechtsstand: Revision eingelegt, BGH, Az. EnVR 17/16
Dokumentennummer: 16001658

Keine nachträgliche Korrektur des pauschalierten Effizienzwertes im vereinfachten Verfahren; fehlende Bestimmtheit des Widerrufvorbehalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2016 – VI-5 Kart 33/14 (V)

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Ermittlung der Tagesneuwerte für betriebsnotwendige Anlagegüter (§ 6 Absatz 3 Satz 2 GasNEV) anhand der Preisindizes gemäß § 6a Absatz 1 GasNEV ist nicht zu beanstanden.
  2. § 7 Absatz 1 Satz 3 GasNEV bewertet Grundstücke sachgerecht auf der Basis der Anschaffungskosten.
  3. Die Berechnung des Zinssatzes für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals (EK II-Zinssatz) anhand von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen (§ 7 Absatz 7 GasNEV) ist nicht zu beanstanden.
  4. Die kalkulatorische Gewerbesteuer ist auf der Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Wege einer »Vom-Hundert«-Rechnung zu berechnen.
  5. Der im vereinfachten Verfahren (§ 24 ARegV) festgesetzte und bekannt gemachte pauschalierte Effizienzwert ist nicht nachträglich zu korrigieren, auch wenn sich rechnerisch ein anderer pauschalierter Effizienzwert deshalb ergeben könnte, weil nachträglich bei am Regelverfahren teilnehmenden Netzbetreibern eine »Besonderheit der Versorgungsaufgabe « im Sinne des § 15 ARegV anerkannt worden ist.

Bitte den Beschluss über unten stehenden Link öffnen.

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